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Papst Leo XIII. mit dem katholischen Segensgruß

weltgeschehen.info

Weltgeschehen aus katholischer Sicht

Nachdem die Menschheit durch den Neid des Teufels von Gott, dem Schöpfer und gültigen Spender der himmlischen Güter, elendiglich zum Abfall gebracht worden ist, hat sie sich seitdem in zwei verschiedene und einander feindliche Heerlager gespalten; während das eine von ihnen einen beständigen Kampf zu führen hat für Wahrheit und Tugend, streitet das andere für das Gegenteil. (Leo XIII. „Humanum Genus“ 1884)

von Pius XI.

Enzyklika Casti connubii Die christliche Ehe

Papst Pius XI. mit Papstwappen und Flagge der Vatikanstadt

Pius XI.: Enzyklika Casti connubii – Die christliche Ehe

Rundschreiben Papst Pius XI. vom 31. Dezember 1930

Papst Pius XI., fotografiert von Nicola Perscheid, ca. 1922

Rundschreiben über die christliche Ehe in Anbetracht der gegenwärtigen Zustände in Familie und Gesellschaft, ihrer Bedürfnisse, Irrwege und Entartungen
ASS XXII (1930) 539-592)

Ausführliches Inhaltsverzeichnis

Einleitung:

1. Christus, der Wiederhersteller der Ehe, 1637.

2. Notwendigkeit einer Belehrung über die Ehe, 1638.

3. Bedauerliche Eheverhältnisse der Gegenwart, 1639.

4. Inhalt des Rundschreibens, 1640.

5. Wesen und Würde der Ehe nach Leo XIII.:

a) Göttliche Einsetzung, 1641.

b) Anteil des menschlichen Willens, 1642.

c) Eigenart des Ehevertrages, 1643-1645.

d) Zuständigkeit der staatlichen Autorität, 1646-1647.

I. Die drei Güter der Ehe

Lehre des heiligen Augustinus über die Ehegüter, 1648.

1. Das Gut des Kindes, 1649.

a) Die Kinderzeugung, 1650-1652.

b) Die Kindererziehung, 1653.

c) Lebenszeugung: ein Vorrecht der Ehe, 1654.

2. Das Gut der ehelichen Treue, 1655.

a) Einheit und Keuschheit, 1656-1658.

b) Liebe und Beistand, 1659-1663.

c) Gehorsam und Ehrfurcht, 1664-1668.

3. Das Gut des Sakramentes, 1669:

a) Unauflöslichkeit der Ehe, 1670-1671.

α) Gesetz und scheinbare Ausnahmen, 1672-1674.
β) Begründung und Vorteile, 1675-1678.

b) Gnadensegen des Ehesakramentes, 1679:

α) Der christliche Ehevertrag selbst ist das Sakrament, 1680-1681.
β) Notwendigkeit menschlicher Mitwirkung, 1682.
γ) Vorbild: Christus und die Kirche, 1683.

II. Neuzeitliche Zerrüttung der Ehe

Zersetzende Auffassungen, Einflüsse und Zustände, 1684-1688.

1. In Bezug auf das Gut des Kindes:

a) Ehelicher Onanismus, 1689-1696.

b) Eingriffe in das Lebensrecht des Kindes, 1697-1698.

c) Eugenische Bestrebungen, 1699-1701.

d) Die Sterilisation, 1702.

2. In Bezug auf das Gut der ehelichen Treue, 1703:

a) Treu- und Ehebruch, 1704-1705.

b) Emanzipation der Frau, 1706-1708.

c) Sympathie und Liebe, 1709.

3. In Bezug auf das Gut des Sakramentes, 1710:

a) Säkularisation der Ehe, 1711-1713.

b) Gefahren der Mischehe, 1714-1715.

c) die Ehescheidung:

α) Moderne Ansichten, 1716-1718.
β) Lehre der Kirche, 1719-1721.
γ) Segen der Unauflöslichkeit, 1722-1723.

III. Die christliche Ehereform

1. Grundsätzlicher Gesinnungswandel:

a) Rückkehr zum christlichen Eheideal, 1724-1725.

b) Achtung vor Gottes Gesetzen, 1726-1728.

c) Übernatürliche und natürliche Mittel, 1729-1730.

d) Gehorsam gegenüber der Kirche, 1731-1733.

2. Besondere Hilfsmittel:

a) Belehrung und Aufklärung, 1734-1736

b) Willens und Charakterbildung:

α) Festhalten an Gottes Geboten, 1737.
β) Vertrauen auf die Standesgnaden, 1738-1740.

c) Gründliche Ehevorbereitung:

α) Kinder- und Jugenderziehung, 1741.
β) Sorgfalt in der Gattenwahl, 1742.

d) Schaffung gesunder Lebensbedingungen, 1743-1746.

e) Staatliche Schutzmaßnahmen, 1747-1751.

Schluss: Aufruf zur Verwirklichung des Ideals, 1752

Casti connubii – Die christliche Ehe (Teil 1)

Einleitung:

Christus, der Wiederhersteller der Ehe

1637 Der reinen Ehe erhabene Würde leuchtet Uns, Ehrwürdige Brüder, vor allem daraus entgegen, dass Christus, der Herr, der Sohn des ewigen Vaters, nach Annahme unserer gefallenen Natur, die Wurzel und Grundlage der Familiengemeinschaft und damit der menschlichen Gesellschaft überhaupt, nicht allein in den liebevollen Plan der allgemeinen Wiederherstellung unseres Geschlechtes ganz besonders mit einschließen wollte, sondern sie außerdem zur ursprünglichen Reinheit der Einsetzung durch Gott zurückgeführt, zu einem wahren und großen (Eph. Vers 32) Sakrament des Neuen Bundes erhoben und deshalb die Ordnung derselben und die Sorge für sie ganz der Kirche, seiner Braut, anvertraut hat.

Notwendigkeit einer Belehrung über die Ehe

1638 Damit jedoch aus der Erneuerung der Ehe bei allen Völkern der ganzen Erde und aller Zeiten die erhofften Früchte ersprießen, muß zunächst die unverfälschte Lehre Christi über die Ehe den Menschengeist erleuchten. Sodann ist es Pflicht der christlichen Ehegatten, in ihrem schwachen Willen durch die Gnade Gottes gestärkt, ihr ganzes Denken und Handeln nach dem reinen und lauteren Gesetz Christi zu gestalten, um so für sich und ihre Familie das wahre Glück und den wahren Frieden zu finden.

Bedauerliche Eheverhältnisse der Gegenwart

1638 Indessen müssen nicht allein Wir, wenn Wir von der hohen Warte Unseres Apostolischen Amtes mit Vaterblick den gesamten Erdkreis überschauen, wahrnehmen – auch Ihr, Ehrwürdige Brüder, seht es und empfindet es ganz gewiss mit Uns aufs schmerzlichste -, dass so viele Menschen das Gotteswerk der Wiederherstellung vergessen haben und die erhabene Heiligkeit der Ehe entweder gar nicht mehr kennen oder schamlos leugnen oder gar, von den falschen Grundsätzen einer neuen, aber ganz verkehrten Sittenlehre ausgehend, aller Orten mit Füßen treten.

Da diese gefährlichen Irrlehren und verderbten Sitten sich auch unter den Gläubigen breit zu machen begonnen haben und sich immer tiefer einzuschleichen suchen, haben Wir, da dies Unseres Amtes als Statthalters Christi auf Erden und obersten Hirten und Lehrers ist, es für Unsere Pflicht erachtet, Unsere Apostolische Stimme zu erheben, um die Uns anvertrauten Schafe von den vergifteten Weiden abzuhalten und, soweit Wir nur können, unversehrt zu bewahren.

Inhalt des Rundschreibens

1640 Wir haben deshalb beschlossen, zu Euch, Ehrwürdige Brüder, und durch Euch zur ganzen Kirche Christi, ja zur gesamten Menschheit vom Wesen und von der Würde der christlichen Ehe, dem aus ihr in die Familie und die ganze menschliche Gesellschaft sich ergießenden Glück und Segen, den diesem gewichtigen Punkt der christlichen Lehre entgegenstehenden Irrtümern, den Verfehlungen wider die christliche Ehegemeinschaft und endlich von den entsprechenden hauptsächlichsten Heilmitteln zu reden.

Wir treten dabei in die Fußstapfen Unseres Vorgängers Leo XIII. seligen Angedenkens und machen Uns sein vor fünfzig Jahren erlassenes Rundschreiben über die christliche Ehe Arcanum (vgl. Leo XIII. Rundschreiben Arcanum divinae sapientiae vom 10. Februar 1880, ASS XII (1879-1880) 385-402) durch Unser vorliegendes Rundschreiben zu eigen und, indem Wir einige die heutigen Verhältnisse betreffende Punkte etwas ausführlicher behandeln, erklären Wir ausdrücklich, dass jenes Schreiben, weit davon entfernt, veraltet zu sein, vielmehr seine volle Kraft und Wirkung beibehält.

Wesen und Würde der Ehe nach Leo XIII.

Göttliche Einsetzung

1641 Um mit dem eben erwähnten Rundschreiben zu beginnen, das sich fast nur damit befasst, die Einsetzung der Ehe durch Gott, ihre sakramentale Würde und ihre lebenslängliche Dauer sicherzustellen, so muss zunächst als unverrückbare und unantastbare Grundlage gelten: nicht von Menschen ist die Ehe eingesetzt und wiederhergestellt worden, sondern von Gott. Nicht von Menschen, sondern vom Urheber der Natur selbst, von Gott, und vom Wiederhersteller der Natur, Christus dem Herrn, ist sie durch Gesetze gesichert, ist sie gefestigt und erhoben worden.

Diese Gesetze können also in keiner Weise dem Gutdünken von Menschen, keiner entgegengesetzten Vereinbarung, auch der Gatten nicht, unterworfen sein. Das ist die Lehre der Heiligen Schrift (vgl. Gen. 1, 27-28; 2,22-23; Matth. 19, 3-12; Eph. V 23-33), das die ständige und allgemeine Erblehre der Kirche, das die feierliche Entscheidung des heiligen Konzils von Trient (vgl. Sess. XXIV. Denzinger Nrn 969-982), welches mit den Worten der Heiligen Schrift selbst verkündet und bekräftigt, dass das lebenslängliche und unauflösliche Eheband und dessen Einheit und Festigkeit Gott zum Urheber haben.

Anteil des menschlichen Willens

1642 Wenn nun aber auch die Ehe ihrem Wesen nach von Gott stammt, so hat doch auch der Wille des Menschen, und zwar in ganz hervorragender Weise, seinen Anteil an ihr. Denn die einzelne Ehe entspringt, sofern sie die eheliche Verbindung zwischen diesem Mann und dieser Frau ist, dem freien Jawort der beiden Brautleute. Diese freie Willenserklärung, durch die jeder Teil das der Ehe eigentümliche Recht gibt und nimmt (Cod. Iur. Can., c. 1081, §2), ist zu einer wahren Eheschließung derart notwendig, dass sie „durch keine menschliche Macht ersetzt werden kann“. (Cod. Iur. Can., c. 1081, §1)

Diese Freiheit hat jedoch nur das eine zum Gegenstand, ob die Eheschließenden wirklich eine Ehe eingehen und ob sie dieselbe mit dieser Person eingehen wollen. Dagegen ist das Wesen der Ehe der menschlichen Freiheit vollständig entzogen, so dass jeder, nachdem er einmal die Ehe geschlossen hat, unter ihren von Gott stammenden Gesetzen und wesentlichen Eigenschaften steht. Denn der heilige Thomas sagt da, wo er von der ehelichen Treue und der Nachkommenschaft handelt: „Sie gehen in der Ehe aus dem Ehevertrag hervor, so zwar dass, falls in dem Jawort, durch das die Ehe zustande kommt, etwas ihnen Entgegengesetztes Ausdruck fände, überhaupt keine wahre Ehe vorläge.“ (Sum. Theol. III Supplem. q. 49 a. 3)

Eigenart des Ehevertrages

1644 Durch die Ehe werden also die Gatten der Seele nach verbunden und zusammengeschlossen, und zwar eher und inniger als dem Leibe nach, und nicht durch vorübergehende Sinneserregung oder bloße Gemütsbewegung, sondern durch überlegten und festen Willensentschluss: und aus dieser Verschmelzung der Seelen erwächst, so hat es Gott bestimmt, das heilige und unverletzliche Eheband.

1645 Das ist die unvergleichliche Eigenart des Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn himmelweit von den Verbindungen der vernunftlosen Lebewesen, die nur aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen sich nichts von Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von einer wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und denen jedes Recht auf Familiengemeinschaft abgesprochen werden muss.

Zuständigkeit der stattlichen Autorität

1646 Damit ist schon gegeben, dass die rechtmäßige Autorität zwar das Recht hat, ja, dass ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu bestrafen. Da es sich aber um etwas handelt, was unmittelbar aus der Natur folgt, so gilt ebenso sicher die Mahnung, die Unser Vorgänger Leo XIII. seligen Angedenkens offen ausgesprochen hat (Leo XIII., Rundschreiben Rerum novarum v. 15. Mai 1891. ASS XXIII (1890-1891) 641):

„Bei der Wahl des Lebensstandes ist es zweifellos dem freien Belieben der einzelnen anheimgestellt, welchem von beiden sie den Vorzug geben wollen: dem Rat Christi folgend, jungfräulich zu leben, oder sich durch Eingehen der Ehe zu binden“. Kein menschliches Gesetz vermag das naturhafte und ursprüngliche Recht zur Ehe dem Menschen zu nehmen oder den von Gott im Anfang bestimmten Hauptzweck der Ehe zu beschränken: Wachset und mehret euch (Gen. 1,28)

1647 So wird denn die heilige Gemeinschaft der Ehe durch göttliches und menschliches Wollen begründet: von Gott stammt der Ehe Einsetzung selbst, ihre Zwecke, Gesetze, Güter; von den Menschen – doch mittels göttlichen Schenkens und Helfens -, durch volle Hingabe der eigenen Person an den andern für die ganze Lebenszeit, stammt die besondere jeweilige Ehe, verbunden mit den von Gott bestimmten Pflichten und Gütern.

I

Die drei Güter der Ehe

Lehre des heiligen Augustinus über die Ehegüter

1648 Wenn Wir nun, Ehrwürdige Brüder, Uns anschicken, die Segensgüter, die Gott in die wahre Ehe hineingelegt hat, darzulegen, so kommen Uns die Worte des gefeierten Kirchenlehrers in den Sinn, dessen fünfzehnhundertsten Todestag Wir noch vor kurzem durch Unser Rundschreiben Ad salutem (Pius XI., Rundschreiben Ad salutem v. 20. April 1930. AAS XXII (1930) 201-234) festlich begangen haben:

„Das alles“, so sagt Augustinus, „sind Güter, um derentwillen die Ehe selbst gut ist: Nachkommenschaft, Treue, Sakrament“. ( Augustinus, De bono coniugali XXIV 32. PL 40,394) Inwiefern diese drei Worte eine klare und erschöpfende Zusammenfassung der gesamten Lehre über die christliche Ehe bieten, setzt der heilige Kirchenlehrer klar und schön auseinander, wenn er schreibt:

„Die Treue will besagen, dass nicht außerhalb des Ehebundes mit einem anderen oder einer anderen Verkehr gepflegt werde. Die Nachkommenschaft, dass das Kind mit Liebe entgegengenommen, mit herzlicher Güte gepflegt und gottesfürchtig erzogen werde. Das Sakrament endlich, dass die Ehe nicht geschieden werde und der Geschiedene oder die Geschiedene nicht einmal, um Nachkommenschaft zu erhalten, mit einem anderen eine Verbindung eingehe. Das hat als Grundsatz der Ehe zu gelten, durch die naturgewollte Fruchtbarkeit geadelt und zugleich das verkehrte Begehren in den rechten Schranken gehalten wird“ (Augustinus, De Gensi ad litteram IX 7 n. 12. PL 34, 397).

1. Das Gut des Kindes

1649 Die erste Stelle unter den Gütern der Ehe nimmt also das Kind ein. In der Tat, so hat es der Schöpfer der Menschheit, der sich in seiner Güte zur Weitergabe des Lebens der Menschen als seiner Gehilfen bedienen wollte, selbst gelehrt, indem er im Paradies bei der Einsetzung der Ehe zu den Stammeltern, und durch sie zu allen künftigen Gatten, sprach: Wachset und mehret euch und erfüllet die Erde. (Gen. 1,28)

Dasselbe entnimmt der heilige Augustinus sehr ansprechend den Worten des heiligen Apostels Paulus an Timotheus (1. Tim. V 14), wenn er schreibt: „Dass die Ehe geschlossen wird, um neues Leben zu wecken, dafür ist das Wort des Apostels Zeuge: Ich will, dass die noch Jugendlichen heiraten. Und als ob ihm jemand entgegenhielte: warum denn?, fügte er sogleich bei: Um Kindern das Leben zu geben, um Familienmütter zu sein.“ (Augustinus, De bono coniugali XXIV 32. PL 40, 394)

Die Kinderzeugung

1650 Welch eine Wohltat Gottes und welch ein Ehesegen das Kind ist, erhellt aus der Würde und dem hohen Ziel des Menschen. Der Mensch überragt ja schon durch seine bloße Vernunft die ganze übrige sichtbare Schöpfung. Hierzu kommt noch, dass Gott die Menschen werden lässt, nicht nur damit sie da sind und die Erde erfüllen, sondern noch viel mehr, damit sie Verehrer des wahren Gottes seien, ihn erkennen und lieben und sich dereinst im Himmel seines beseligenden Besitzes ewig erfreuen.

Dieses Endziel überragt infolge der wunderbaren Erhebung des Menschen durch Gott in die Ordnung der Übernatur alles, was ein Auge gesehen, ein Ohr gehört hat und was in eines Menschen Herz gedrungen ist. (vgl. 1. Kor. 2,9) Daraus erhellt ohne weiteres, welch ein Geschenk der Güte Gottes, welch ausgezeichnete Frucht der Ehe das Kind ist, das sein Dasein der Allmacht Gottes und der Mitwirkung der Ehegatten verdankt.

1651 Die christlichen Eltern mögen außerdem bedenken, dass es nicht nur ihre Aufgabe ist, für die Erhaltung und Ausbreitung des Menschengeschlechtes auf Erden zu sorgen, ja nicht einmal nur, irgendwelche Verehrer des wahren Gottes heranzuziehen, sondern der Kirche Christi Nachkommenschaft zuzuführen, die Mitbürger der Heiligen und die Hausgenossen Gottes (vgl. Eph. 2,19) zu vermehren, damit das dem Dienste Gottes und unseres Erlöser geweihte Volk von Tag zu Tag zunehme.

Denn wenn nun auch die christlichen Eltern, so sehr sie selbst im Gnadenstand sein mögen, die heiligmachende Gnade nicht auf ihr Kind überleiten können und die naturhafte Weckung neuen Lebens im Gegenteil zum Todespfad geworden ist, auf dem die Erbschuld auf die Kinder übergeht: so haben sie doch etwas von der Ehe, wie sie ursprünglich im Paradiese war; denn ihre Aufgabe ist es, ihr eigenes Kind der Kirche darzubringen, damit es von dieser überaus fruchtbaren Mutter der Kinder Gottes durch das Bad der Taufe zur übernatürlichen Gerechtigkeit wiedergeboren und ein lebendiges Glied Christi, des unsterblichen Lebens teilhaftig und endlich ein Erbe der ewigen Herrlichkeit werde, nach der wir alle aus tiefster Seele verlangen.

1652 Wenn das eine wahrhaft christliche Mutter beherzigt, so wird ihr klar werden, dass von ihr in einem höheren und überaus trostreichen Sinne jenes Wort unseres Erlösers gilt: Sobald die Mutter … das Kind geboren hat, gedenkt sie nicht mehr ihrer Schmerzen vor Freude, dass ein Mensch zur Welt geboren ist. (Joh. 16,21) Sie wird sich über alles Leid des Mutterberufes, über alle seine Sorgen und Lasten emporheben und mit viel mehr Recht und in weit erhabenerem Sinne als jene edle Römerin, die Mutter der Gracchen, sich im Herrn einer blühenden Kinderschar rühmen.

Und beide Gatten werden die Kinder, die sie bereitwillig und dankbaren Herzens aus der Hand Gottes entgegengenommen haben, als ein ihnen von Gott anvertrautes Talent betrachten, nicht um es zu ihrem eigenen Nutzen, noch auch nur dem des irdischen Vaterlandes zu verwenden, sondern um es am Tage des Gerichtes dem Herrn mit Gewinn zurückzugeben.

Die Kindererziehung

1653 Mit der Zeugung neuen Lebens ist aber das Gut der Nachkommenschaft noch keineswegs erschöpft. Ein anderes muss noch hinzukommen, nämlich die erforderliche Erziehung des Kindes. Völlig unzureichend hätte ja der allweise Gott für das neugeborene Kind und damit für die ganze Menschheit gesorgt, wenn er nicht auch das Recht und die Pflicht der Erziehung denen zugewiesen hätte, denen er die Fähigkeit und das Recht der Weckung des Lebens gegeben hat. Es wird wohl niemand übersehen, dass das Kind weder im Bereich des natürlichen und noch viel weniger in dem des übernatürlichen Lebens für sich selber hinreichend sorgen kann.

Es ist im Gegenteil für viele Jahre auf die Hilfe, Unterweisung und Erziehung anderer angewiesen. Es ist aber klar, dass auf Geheiß der Natur und damit Gottes das Recht und die Pflicht der Kindererziehung in erster Linie denen zukommt, die das Werk der Natur durch die Weckung des Lebens begonnen haben, denen es aber durchaus untersagt sein muss, das Angefangene unvollendet liegen zu lassen und es so dem sicheren Verderben preiszugeben. In der Ehe ist nun aber für die so notwendige Erziehung des Kindes aufs allerbeste gesorgt. Denn in ihr stehen die Mühewaltung beider Eltern und ihre gegenseitige Hilfeleistung stets bereits, da die Gatten durch ein unauflösliches Band miteinander verbunden sind.

Da Wir aber über die christliche Erziehung der Jugend schon an anderer Stelle ausführlich gehandelt haben (vgl. Pius XI., Rundschreiben Divini illius Magistri v. 31. Dezember 1929. AAS XXII (1930) 49-86), wollen Wir alles nochmals mit den Worten des heiligen Augustinus zusammenfassen: „Die Nachkommenschaft (will besagen), dass das Kind mit Liebe entgegengenommen … und gottesfürchtig erzogen werde.“ (Augustinus, De Genesi ad litteram IX 7 n. 12. PL 34, 397) Genau dasselbe drückt auch das kirchliche Gesetzbuch mit den kernigen Worten aus: „Der Hauptzweck der Ehe ist die Zeugung und Erziehung des Kindes.“ (Cod. Iur. Can., c. 1013, §1)

Lebenszeugung: ein Vorrecht der Ehe

1654 Wegen der hohen Würde und Bedeutung des zweifachen Amtes, das den Eltern zum Besten des Kindes übertragen ist, darf schließlich nicht mit Stillschweigen übergangen werden, dass nach dem Willen des Schöpfers und dem Gesetz der Natur jeder Gebrauch der Fähigkeit, die Gott zur Weckung neuen Lebens gegeben hat, seine Sittengemäßheit vorausgesetzt, das ausschließliche Recht, und zwar ein Vorrecht der Ehe ist und sich unbedingt innerhalb ihrer geheiligten Schranken halten muss.

2. Das Gut der ehelichen Treue

1655 Das zweite Gut der Ehe, das der heilige Augustinus, wie Wir sagten, anführt, ist die Treue. Sie besteht in der gewissenhaften Einhaltung des Ehevertrages durch beide Gatten, so dass, was durch den vom göttlichen Gesetz besiegelten Vertrag nur dem anderen Teil zusteht, weder diesem verweigert, noch einem Dritten zugestanden, und dass ferner nicht dem eigenen Gatten gestattet wird, was dem göttlichen Recht und Gesetz zuwiderläuft, mit der ehelichen Treue unvereinbar ist und deshalb niemals erlaubt sein kann.

Einheit und Keuschheit

1656 Daher verlangt die eheliche Treue zuallererst unbedingt die Einehe, wie sie der Schöpfer in dem Urbild aller Ehen, der Ehe der Stammeltern, vorgebildet hat. Sie war ja nach seinem Willen nur zwischen einem Mann und einer Frau. Allerdings hat Gott später als oberster Gesetzgeber das Grundgesetz zeitweilig in etwa gemildert. Indes besteht kein Zweifel, dass das Gesetz Christi die ursprüngliche vollkommene Einehe in ihrer Unversehrtheit wiederhergestellt und jegliche Dispens aufgehoben hat, wie dies die Lehre Christi und die ständige Lehre und Praxis der Kirche mit voller Deutlichkeit zeigen.

Das Heilige Konzil von Trient hat also vollkommen recht, wenn es bekennt (Sess. XXIV. Denzinger Nr. 969): „dass durch dieses Band nur zwei vereinigt und verbunden werden, hat Christus der Herr überaus deutlich in den Worten gelehrt: … Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. (Matth. 19,6)“

1657 Aber Christus der Herr wollte nicht nur jede Form der sogenannten Polygamie und Polyandrie, der aufeinanderfolgenden wie der gleichzeitigen, verworfen wissen, und ebenso jedes andere unehrbare Tun, sondern er hat sogar, um das umhegte Heiligtum der Ehe vor jeder Schändung zu schützen, auch alle dahingehenden freiwilligen Gedanken und Begierden verboten: Ich aber sage euch: Jeder, der eine Frau begehrlichen Blickes ansieht, hat schon in seinem Herzen die Ehe mit ihr gebrochen. (Matth. V 28)

Diese Worte Christi, des Herrn, kann nicht einmal die Zustimmung des anderen Gatten entkräften. Denn sie enthalten ein Gesetz Gottes und der Natur, das kein Menschenwille jemals zu biegen oder zu brechen vermag. (vgl. Entscheid des Heiligen Offiziums v. 2. März 1679, Satz 50. Denzinger Nr. 1200)

1658 Damit aber die Treue im vollen Glanze erstrahle, muss auch der vertraute Verkehr der Gatten untereinander das Gepräge der Keuschheit an sich tragen. Die Eheleute müssen sich also in allem nach den Normen des göttlichen Gesetzes und des Naturgesetzes richten und sich bemühen, den Willen des allweisen und allheiligen Schöpfers immer mit großer Ehrfurcht vor Gottes Werk zu befolgen.

Liebe und Beistand

1659 Aber es gibt noch etwas anderes, das in seiner Erhabenheit die Treue der Keuschheit, wie sie vom heiligen Augustinus so treffend genannt wird, leichter, lieblicher und anziehender macht und ihr einen neuen Adel verleiht: die Gattenliebe, die alle Pflichten des Ehelebens durchdringt und in der christlichen Ehe sozusagen eine besondere Würde und Vorrangstellung einnimmt. „Die eheliche Treue verlangt außerdem, dass Gatte und Gattin durch eine besondere, reine, heilige Liebe miteinander verbunden seien; dass sie sich nicht lieben wie solche, die keine Ehetreue kennen, sondern wie Christus seine Kirche geliebt hat.

Denn diese Norm hat der Apostel aufgestellt, da er sagte: Ihr Männer, liebet eure Frauen, wie auch Christus seine Kirche geliebt hat. (Eph. V 25) Er hat sie sicher mit einer unendlichen Liebe umfasst, nicht um des eigenen Nutzens und Vorteils willen, sondern weil er nur das Wohl seiner Braut im Auge hatte.“ (Catech. Rom. II 8 q. 24)

Wir meinen also eine Liebe, die nicht nur auf Schmeichelworte, sondern auf die tiefe Zuneigung der Seelen gegründet ist und sich auch im Werke erprobt, denn die Erprobung der Liebe ist die Tat. (vgl. Gregorius Magnus, In Evangelium S. Joannis, homilia xxx 1. PL 76, 1220) Diese Tat bedeutet aber in der Familiengemeinschaft nicht nur die gegenseitige Hilfeleistung. Sie muss auch, und zwar in erster Linie, darauf abzielen, dass die Gatten einander behilflich seien, den inneren Menschen immer mehr zu gestalten und zu vollenden.

So sollen sie durch ihre Lebensgemeinschaft in den Tugenden immer größere Fortschritte machen, vor allem in der wahren Gottes- und Nächstenliebe wachsen, in der schließlich doch das ganze Gesetz und die Propheten bestehen. (Matth. 22,40) Nun ist das allein gültige Vorbild aller Heiligkeit, das Gott für alle Menschen hingestellt hat, Christus der Herr. Ihn können und müssen alle, gleichgültig, welchen Standes und Berufes sie sind, nachahmen und mit Gottes Hilfe nach dem Beispiel seiner Heiligen zum Gipfel der christlichen Vollkommenheit gelangen.

1662 Die gegenseitige innere ausgleichende Bildung der Gatten, das beharrliche Bemühen, einander zur Vollendung zu führen, kann man, wie der Römische Katechismus (Catech. Rom. II 8 q. 13) lehrt, sogar sehr wahr und richtig als Hauptgrund und eigentlichen Sinn der Ehe bezeichnen. Nur muss man dann die Ehe nicht im engeren Sinne als Einrichtung zur Zeugung und Erziehung des Kindes, sondern im weiteren als volle Lebensgemeinschaft fassen.

1663 Die Liebe muss ebenfalls alle anderen Rechte und Pflichten des Ehelebens beherrschen, so dass es nicht allein eine Rechtssatzung ist, sondern auch als Norm der Liebe gelten möge, was der Apostel sagt: Der Gattin leiste der Gatte die Pflicht; in gleicher Weise aber auch die Gattin dem Gatten. (1. Kor. 7,3)

Gehorsam und Ehrfurcht

1664 In der Familiengemeinschaft, deren festes Gefüge dergestalt die Liebe ist, muss dann auch die „Ordnung der Liebe“, wie es der heilige Augustinus nennt, zur Geltung kommen. Sie besagt die Überordnung des Mannes über Frau und Kinder und die willfährige Unterordnung, den bereitwilligen Gehorsam von Seiten der Frau, wie ihn der Apostel mit den Worten empfiehlt: Die Frauen sollen ihren Männern untertan sein wie dem Herrn. Denn der Mann ist das Haupt der Frau, wie Christus das Haupt der Kirche ist. (Eph. 5,22-23)

1665 Die Unterordnung der Gattin unter den Gatten leugnet und beseitigt nun aber nicht die Freiheit, die ihr auf Grund ihrer Menschenwürde und der hehren Aufgabe, die sie als Gattin, Mutter und Lebensgefährtin hat, mit vollem Recht zusteht. Sie verlangt auch nicht von ihr, dass sie allen möglichen Wünschen des Mannes willfahre, auch denen, die vielleicht unvernünftig sind oder der Frauenwürde kaum entsprechen. Sie ist endlich nicht so zu verstehen, als ob die Frau auf einer Stufe stehen sollte mit denen, die das Recht als Minderjährige bezeichnet und denen es wegen mangelnder Reife und Lebenserfahrung die freie Ausübung ihrer Rechte nicht zugesteht.

Was sie aber verbietet, ist Ungebundenheit und übersteigerte Freiheit ohne Rücksicht auf das Wohl der Familie. Was sie verbietet, das ist, im Familienkörper das Herz vom Haupt zu trennen zu größtem Schaden, ja mit unmittelbarer Gefahr seines völligen Untergangs. Denn wenn der Mann das Haupt ist, dann ist die Frau das Herz, und wie er das Vorrecht der Leitung, so kann und soll sie den Vorrang der Liebe als ihr Eigen- und Sonderrecht in Anspruch nehmen.

1666 Grad und Art der Unterordnung der Gattin unter den Gatten können sodann sehr verschieden sein, je nach den verschiedenen persönlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnissen. Wenn der Mann seine Pflicht nicht tut, ist es sogar die Aufgabe der Frau, seinen Platz in der Familienleitung einzunehmen. Aber den Aufbau der Familie und ihr von Gott selbst erlassenes und bekräftigtes Grundgesetz einfachhin umzukehren oder anzutasten, ist nie und nirgends erlaubt.

1667 Das Verhältnis zwischen Mann und Frau drückt Unser Vorgänger seligen Angedenkens, Leo XIII., mit folgenden Worten tiefer Weisheit aus: „Der Mann ist der Herr in der Familie und das Haupt der Frau. Sie aber, da sie Fleisch von seinem Fleisch und Bein von seinem Bein ist, soll dem Mann untertan sein und gehorchen, nicht nach Art einer Dienerin, sondern einer Gefährtin. Dann wird die Leistung des Gehorsams weder ihrer Ehre noch ihrer Würde zu nahe treten. In dem aber, der befiehlt, wie in der, die gehorcht: er ist das Abbild Christi, sie das der Kirche, soll die Gottesliebe Maß und Art von Amt und Pflicht beider bestimmen.“

(Leo XIII. Rundschreiben Arcanum divinae sapientiae v. 10. Februar 1880. ASS XII (1879-1880) 389)

1668 Das ist es, was zur Ehetreue gehört: Einheit und Keuschheit, Liebe und Gehorsam, der ehrt und adelt. So viele Namen, so viele Segensquellen für die Eheleute und den Ehestand, aus denen dauernder Friede, Würde und Glück der Ehe in reichstem Maße zuströmen. Kein Wunder daher, dass die Treue immer unter die vortrefflichsten und der Ehe eigentümlichsten Güter gerechnet worden ist.

3. Das Gut des Sakramentes

1669 Die Fülle dieser Wohltaten erhält aber ihre Vollendung und Krönung durch jenes Segensgut der christlichen Ehe, das Wir mit dem heiligen Augustinus „Sakrament“ genannt haben. Es bezeichnet die Unauflöslichkeit des Ehestandes und die Erhebung und Weihe des Ehevertrages durch Christus zu einem wirksamen Zeichen der Gnade.

Unauflöslichkeit der Ehe

1670 Was zunächst die Unauflöslichkeit des Ehebundes betrifft, so betont sie Christus selbst mit den eindringlichen Worten: Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen. (Matth. 19,6; Mark. 10,9) Und weiter: Ein jeder, der seine Gattin entlässt und eine andere heiratet, begeht Ehebruch; und wer die vom Gatten Entlassene heiratet, begeht Ehebruch.(Luk. 16,18)

1671 In die Unauflöslichkeit der Ehe verlegt der heilige Augustinus mit klaren Worten das, was er das Gut des Sakramentes nennt: „Das Sakrament (besagt), dass die Ehe nicht geschieden werde und der Geschiedene oder die Geschiedene, nicht einmal um Nachkommenschaft zu erhalten, mit einem anderen eine Verbindung eingehe.“ (Augustinus, De Genesi ad litteram IX 7 n.12. PL 34, 397)

Gesetz und scheinbare Ausnahmen

1672 Und diese unantastbare Festigkeit gehört doch zu allen wahren Ehebündnissen, wenn sie auch nicht jedem einzelnen im gleichen und vollkommensten Maße eignet. Denn das Wort des Herrn: Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen, ist von der Ehe der Stammeltern, dem Ur- und Vorbild jeder zukünftigen Ehe, gesagt und muss folgerichtig von allen wahren Ehen ohne Ausnahme gelten.

Mag also auch vor Christus die unnahbare Strenge des paradiesischen Gesetzes so sehr gemildert worden sein, dass Moses sogar dem auserwählten Volk Gottes wegen seiner Herzenshärte erlauben durfte, aus bestimmten Gründen einen Scheidebrief auszustellen: so hat jedenfalls Christus kraft seiner höchsten Gesetzgebungsgewalt die zugestandene größere Freiheit widerrufen und das paradiesische Grundgesetz in seiner vollen Unversehrtheit wiederhergestellt durch jene nie zu vergessenden Worte: Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen.

1673 Darum sagt Unser Vorgänger seligen Angedenkens, Pius VI., in seinem Schreiben an den Bischof von Erlau sehr weise: „Daraus erhellt ganz klar, dass die Ehe schon im Naturzustand, also lange bevor sie zur Würde eines eigentlichen Sakramentes erhoben wurde, von Gott so gestaltet war, dass sie ein unauflösliches Band auf Lebensdauer in sich begreift, ein Band, das infolgedessen durch kein weltliches Gesetz gelöst werden kann. Mag sich daher auch die sakramentale Natur von der Ehe trennen lassen, wie z. B. bei den Ehen zwischen Ungetauften, so muss doch auch bei einer solchen Ehe, die eine wahre Ehe ist, die Verbindung auf Lebenszeit bestehen bleiben und besteht tatsächlich.

Denn sie ist von Urbeginn nach göttlichem Recht derart mit der Ehe verwachsen, dass sie keiner weltlichen Gewalt unterliegt. Das ist so wahr, dass immer, wenn von Eheschließung die Rede ist, entweder so abgeschlossen wird, dass tatsächlich eine wahre Ehe besteht: dann begreift sie aber auch jene nach göttlichem Recht mit jeder wahren Ehe verknüpfte Bindung auf Lebenszeit in sich; oder man muss annehmen, dass ohne jene Bindung auf Lebenszeit abgeschlossen wird: dann liegt auch keine Ehe vor, sondern eine unerlaubte, dem göttlichen Gesetz innerlich widerstreitende Verbindung. Eine solche darf man natürlich nicht eingehen und erst recht nicht aufrechterhalten.“ (Pius VI., Rescript. Ad Episc. Agriens., 11. Juli 1789)

1674 Die Festigkeit des Ehebandes scheint nun freilich Ausnahmen zuzulassen, wenn auch nur in ganz seltenen Fällen, wie z. B. in gewissen Ehen, die nur Naturehen zwischen Nichtgetauften (vgl. Cod. iur. Can., c. 1120) sind, oder in Ehen unter Christen, die geschlossen, aber noch nicht vollzogen sind. (vgl. Cod. iur. Can., c. 1119) Diese Ausnahmen leiten jedoch ihre Gültigkeit nicht vom Menschenwillen oder von irgendeinem rein menschlichen, sondern vom göttlichen Recht her, dessen ausschließliche Hüterin und Deuterin die Kirche ist.

Aber keine derartige Vollmacht wäre je aus irgendeinem Grund anwendbar auf die christlich geschlossene und vollzogene Ehe. Denn, wie in ihr das eheliche Verhältnis voll und ganz zur Auswirkung kommt, so spiegelt sie auch die von Gott gewollte und durch keines Menschen Autorität zu lockernde unbedingte Festigkeit und Unauflöslichkeit wider.

Begründung und Vorteil

1675 Wenn Wir, ehrwürdige Brüder, den inneren Grund des sich hier offenbarenden göttlichen Willens in Ehrfurcht erforschen wollen, so finden Wir ihn unschwer in der übernatürlich geheimnisvollen Bedeutung, die der christlichen Ehe zukommt und sich in ihr, der christlichen und auch vollzogenen Ehe, ganz und vollkommen bewahrheitet. Denn nach dem Zeugnis des Apostels in seinem schon eingangs erwähnten Brief an die Epheser (Eph. 5,32) ist die christliche Ehe ein Sinnbild der vollkommenen Einheit zwischen Christus und der Kirche: Dieses Sakrament ist groß, ich sage aber in Christus und seiner Kirche. Diese Einheit kann, solange Christus lebt und durch ihn seine Kirche, niemals durch irgendeine Trennung gelöst werden.

Das sagen auch ausdrücklich die folgenden Worte des hl. Augustinus: „Das ist in Christus und der Kirche sichergestellt, dass sie, lebend mit dem, der in Ewigkeit lebt, durch keine Scheidung von ihm getrennt werden kann. Die Ehrfurcht vor diesem Geheimnis ist im Reiche unseres Gottes, d. h. in der Kirche Christi …, so groß, dass auch in den Fällen, wo die Frauen nur der Nachkommenschaft wegen heiraten oder geheiratet werden, es nicht erlaubt ist, die unfruchtbare Gattin zu verlassen, um eine andere, fruchtbare, zu heiraten.

Wenn das aber doch jemand tut, dann ist er des Ehebruchs schuldig, nicht zwar nach irdischem Gesetz (das erlaubt ja nach vollzogener Scheidung straflos eine neue Ehe; und der Herr sagt, dass es auch Moses den Israeliten wegen ihrer Herzenshärte erlaubt habe), wohl aber nach dem Gesetz Christi, wie auch sie des Ehebruchs schuldig ist, wenn sie eines anderen Gattin wird.“ (Augustinus, De nuptiis et concupiscentia 1,10. PL 44, 420)

1676 Welch reicher Segen der Unauflöslichkeit der Ehe entsprießt, kann uns nicht entgehen, wenn wir auch nur flüchtig an das Glück der Ehegatten und Kinder sowie an das allgemeine Wohl der menschlichen Gesellschaft denken. Zunächst besitzen die Gatten in der Festigkeit des Ehebandes ein sicheres Unterpfand dauerhafter und bleibender Lebensgemeinschaft, und ein solches verlangt naturhaft und dringend die edelmütige Hingabe der eigenen Persönlichkeit und die innige Verschmelzung der Herzen. Denn die Liebe kennt keine Grenzen und kein Ende. (vgl. 1. Kor. 12,8)

Sodann wird dadurch der Treue in der Keuschheit gegen innere und äußere Verlockungen zur Untreue eine starke Schutzwehr errichtet. Der ängstlichen Besorgnis, ob der Gatte vielleicht doch beim Hereinbrechen von Unglück oder im Alter weggehen werde, ist damit Tür und Tor geschlossen und an ihre Stelle tritt die Ruhe des sicheren Besitzes. Ferner ist für die Menschenwürde der Gattin und für die Aufgabe gegenseitiger Hilfeleistung aufs beste Vorsorge getroffen; denn das unauflösliche und lebenslängliche Eheband erinnert sie ununterbrochen daran, dass sie sich nicht vergänglicher Dinge wegen oder um den Sinnen zu dienen, sondern um sich gegenseitig zu höheren und unvergänglichen Gütern zu führen, die Hand zum Ehebund gereicht haben, zum Ehebund, den nur der Tod auflösen kann.

1677 Auch der Schutz und die Erziehung der Kinder, die ja viele Jahre beanspruchen, sind so aufs beste gewährleistet; denn mit vereinten Kräften können die Eltern die drückende und langwierige Last ihres Elternamtes leichter tragen.

1678 Nicht minder wertvoll sind die Segensgüter, die der ganzen menschlichen Gesellschaft aus der unerschütterlichen Festigkeit der Ehe erwachsen. Sie ist, das wissen wir aus Erfahrung, eine überreiche Quelle ehrbaren Wandels und reiner Sitte. Wo ihr Bestand gesichert ist, da steht es auch gut um das öffentliche Wohl des Gemeinwesens. Denn der Staat ist so, wie die Familien und Einzelmenschen sind, aus denen er wie der Körper aus den Gliedern zusammengesetzt ist. Wer also die unantastbare Festigkeit der Ehe mit Entschiedenheit verteidigt, erwirbt sich um das Glück der Ehegatten und Kinder im einzelnen wie um das allgemeine Wohl der menschlichen Gesellschaft die größten Verdienste.

Gnadensegen des Ehesakramentes

1679 Außer der unlösbaren Festigkeit enthält jedoch das Gut des Sakramentes noch viel erhabenere, durch das Wort Sakrament sehr treffend bezeichnete Werte. Den Christen ist das Wort ja kein leerer Schall: Christus, der Herr, „der Stifter und Vollender der Sakramente“ (Konzil von Trient, Sess. XXIV. Denzinger Nr. 969), hat die Ehe seiner Gläubigen zu einem wahren und eigentlichen Sakrament des Neuen Bundes erhoben und sie in Wirklichkeit zum Zeichen und zur Quelle der besonderen, inneren Gnade gemacht, durch die er die ihr innewohnende „natürliche Liebe vervollkommnen, die untrennbare Einheit festigen und die Gatten heiligen wollte.“ (Konzil von Trient, Sess. XXIV. Denzinger Nr. 969)

Der christliche Ehevertrag selbst ist das Sakrament

1680 Und weil Christus gerade den gültigen Ehevertrag zwischen Gläubigen zum sakramentalen Gnadenzeichen bestimmt hat, ist das Wesen des Sakramentes mit der christlichen Ehe so innig verbunden, dass es zwischen Getauften keine wahre Ehe geben kann, „die nicht zugleich Sakrament wäre.“ (Cod. Iur. Can., c. 1012)

Die Gläubigen öffnen sich deshalb von selbst dadurch, dass sie sich aufrichtigen Sinnes das Jawort geben, die Schatzkammer der sakramentalen Gnade, um daraus die übernatürlichen Kräfte zu schöpfen, die sie befähigen, ihre Pflichten und Aufgaben treu, heilig und beharrlich bis zum Tode zu erfüllen.

1681 Denn in jenen, die kein sogenanntes Hindernis entgegenstellen, vermehrt dieses Sakrament nicht nur den bleibenden Quellgrund des übernatürlichen Lebens, nämlich die heiligmachende Gnade, sondern es fügt besondere Gaben hinzu, gute seelische Regungen, Gnadenkeime, ja, es erhebt und vervollkommnet sogar noch die natürlichen Kräfte, damit die Ehegatten die Aufgaben, Zwecke und Pflichten des Ehestandes nicht nur verstandesmäßig erfassen, sondern ebenso innerlich verkosten, beharrlich festhalten, ernstlich wollen und im Werk vollbringen können. Das Sakrament verleiht ihnen endlich das Recht auf wirksame Gnadenhilfe, die so oft zu erflehen ist, als sie deren zur Erfüllung ihrer Standespflichten bedürfen.

Notwendigkeit menschlicher Mitwirkung

1682 Nun gilt aber in der übernatürlichen Ordnung das Gesetz der göttlichen Vorsehung, dass die Menschen aus den Sakramenten, die sie nach erlangtem Gebrauch der Vernunft empfangen, die volle Frucht nur bei persönlichem Mitwirken mit der Gnade schöpfen können. Die Ehegnade wird deshalb zu einem großen Teil ein ungenütztes, im Acker vergrabenes Talent bleiben, wenn die Ehegatten nicht die übernatürlichen Kräfte auswerten und die in sie gelegten Gnadenkeime pflegen und zur Entfaltung bringen.

Wenn sie aber tun, was an ihnen ist, und mit der Gnade eifrig mitwirken, dann werden sie die ehelichen Lasten tragen, ihre Ehepflichten erfüllen können und durch das erhabene Sakrament innerlich stark, geheiligt und in gewissem Sinne übernatürlicher Weihe teilhaftig sein. Wie nämlich nach der Lehre des heiligen Augustinus der Mensch durch die Taufe und Priesterweihe zu einem christlichen Leben und zu den priesterlichen Amtshandlungen bestimmt und befähigt wird und ihm die sakramentale Hilfe nie fehlt, – in beinahe derselben Weise (wenn auch nicht auf Grund eines sakramentalen Charakters) können die durch das Eheband vereinigten Gläubigen der sakramentalen Hilfe und Bindung nie mehr verlustig gehen.

Ja, sogar nach dem Ehebruch, so fügt der genannte heilige Kirchenlehrer bei, „tragen sie noch jenes heilige Band, jetzt freilich nicht mehr als Ehrenmal der Gnade, sondern als Schandmal der schweren Verfehlung, geradeso wie die abtrünnige Seele, die von der bräutlichen Vereinigung mit Christus zurücktritt, auch nach dem Verlust des Glaubens das sakramentale Merkmal nicht verliert, das sie im Bade der Wiedergeburt empfangen hat.“ (Augustinus, De nuptiis et concupiscentia 1,10. PL 44, 420)

Vorbild: Christus und die Kirche

1683 Die Ehegatten aber mögen, durch das goldene sakramentale Band nicht gefesselt, sondern geschmückt, nicht gehemmt, sondern gestärkt, mit allen Kräften darnach streben, dass ihre Ehe nicht nur durch die Kraft und den geheimnisvollen Sinn des Sakramentes, sondern ebenso durch ihre Gesinnung und ihr tugendhaftes Leben immer ein lebendiges Bild der überaus fruchtbaren Verbindung Christi mit der Kirche sei und bleibe, jener Verbindung, die in Wahrheit das verehrungswürdige Geheimnis der Vollendung der Liebe ist.

Wenn man dies alles, ehrwürdige Brüder, aufmerksam und mit lebendigem Glauben erwägt, wenn die hehren und erhabenen Güter der Ehe – Nachkommenschaft, Treue, Sakrament – lichtvoll dargetan werden, dann muss jedermann von selbst Gottes Weisheit, Heiligkeit und Güte bewundern, des Gottes, der für die Würde und das Glück der Ehegatten wie für die Erhaltung und Fortpflanzung der Menschheit einzig und allein in der reinen und heiligen Gemeinschaft des Ehebundes überreichlich Sorge getragen hat.

II

Neuzeitliche Zerrüttung der Ehe

Zersetzende Auffassungen, Einflüsse und Zustände

1684 Wenn Wir, ehrwürdige Brüder, die ganze Erhabenheit der reinen Ehe erwägen, dann muss sich Unser Schmerz umso mehr steigern, als Wir sehen, wie diese göttliche Einrichtung gegenwärtig der Verachtung und Erniedrigung preisgegeben ist.

Nicht mehr bloß im Geheimen und Dunkeln, sondern vor aller Öffentlichkeit, ohne jedes Schamgefühl, in Wort und Schrift, in Schauspielen jeder Art, in Romanen, in leidenschaftlichen und schlüpfrigen Erzählungen, in Kinodarstellungen, in Rundfunk-Vorträgen, kurz, mit allen Erfindungen der Neuzeit, wird die Heiligkeit der Ehe in den Staub gezogen oder der Lächerlichkeit preisgegeben. Ehescheidungen, Ehebruch und die schimpflichsten Laster werden verherrlicht oder wenigstens in solchen Farben dargestellt, dass sie von jeglicher Schuld und Schande frei scheinen.

Es fehlt auch nicht an Büchern, die in Wirklichkeit nicht selten nur den äußeren Schein der Wissenschaft haben, die man aber ungescheut als wissenschaftlich anpreist, damit sie umso leichter Eingang finden. Die darin vertretenen Lehren werden als die höchsten Errungenschaften des modernen Geistes angepriesen, jenes Geistes, der, einzig auf die Wahrheit bedacht, sich von allen angeblichen Vorurteilen der Alten frei gemacht habe, und der dann unter diese veralteten Anschauungen auch die ererbte christliche Lehre von der Ehe rechnet und sie dahin verweist.

Diese Lehren träufelt man allen Menschenklassen ein, Reichen und Armen, Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Gebildeten und Ungebildeten, Ledigen und Verheirateten, Gottesfürchtigen und Gotteshassern, Erwachsenen und Jugendlichen, ja, den Jugendlichen an erster Stelle; denn da sie in ihrer Unerfahrenheit am leichtesten sich umgarnen lassen, werden gerade ihnen die verfänglichsten Schlingen gelegt.

1685 Zwar lassen sich nicht alle Vertreter der neuen Lehren zu den letzten Folgerungen einer ungezügelten Leidenschaft fortreißen. Einige suchen gleichsam auf halbem Weg stehen zu bleiben und meinen, nur in gewissen Punkten des Gesetzes Gottes und der Natur müsse man der heutigen Zeit einige Zugeständnisse machen. Aber auch sie sind, mehr oder weniger bewusst, Sendlinge jenes unerbittlichen Feindes, der Unkraut unter den Weizen zu säen sucht. (vgl. Matth. 13,25)

Wir, die der Hausvater zu Wächtern seines Ackers bestellt hat mit dem heiligen und dringenden Auftrag, zu verhüten, dass der gute Same von giftigem Unkraut erstickt werde, Wir glauben jene ernsten Worte vom Heiligen Geist an Uns gerichtet, mit denen der Apostel Paulus seinen geliebten Jünger Timotheus ermahnte: Du aber sei wachsam … Tue, was deines Amtes ist! … Predige das Wort, dringe darauf, es komme gelegen oder ungelegen, halte die Wahrheit vor, beschwöre, strafe in aller Geduld und Unterweisung. (2.Tim. 4,2-5)

Um aber die Fallstricke des bösen Feindes meiden zu können, ist es zunächst nötig und nützlich, sie den Harmlosen aufzudecken und aufzuweisen. Obwohl Wir diese Dinge nicht einmal nennen möchten, wie es sich für die Heiligen geziemt (Eph. 5,3), so können Wir doch um des Heiles und Vorteils der Seele willen nicht völlig mit Schweigen übergehen.

1686 Beginnen Wir mit dem Ursprung dieser Übel. Ihre Hauptwurzel liegt darin, dass man behauptet, die Ehe sei weder von dem Schöpfer der Natur eingesetzt noch von Christus, dem Herrn, zur Würde eines wahren Sakramentes erhoben worden; sie sei vielmehr eine „Erfindung der Menschen“. Nach der Aussage einiger findet sich in der Natur und in ihren Gesetzen nichts von einer Ehe, sondern nur die Fähigkeit, Leben zu zeugen, und der heftige Trieb, sie zu befriedigen.

Andere geben zu, dass sich in der menschlichen Natur Ansätze und Keime zu einer wahren Ehegemeinschaft finden, insofern als für die Würde der Gatten und den natürlichen Zweck der Erzeugung und Erziehung der Nachkommenschaft nicht genügend gesorgt wäre, wenn die Menschen nicht durch ein dauerndes Band zusammengehalten würden. Aber auch sie lehren, dass die Ehe selbst, weil über diese keimhafte Anlage hinausgehend, unter dem Zwang verschiedener mitwirkender Gründe nur vom Menschengeist erdacht, nur durch den Willen der Menschen eingeführt worden sei.

1687 Wie sehr sie alle jedoch irren und wie schmachvoll sie von dem, was ehrbar ist, abweichen, erhellt schon zur Genüge aus allem, was Wir über den Ursprung und die Natur der Ehe, über deren Zweck und die ihr innewohnenden Güter in diesem Schreiben auseinandergesetzt haben. Aber die ganze Verderblichkeit dieser Truggebilde erhellt erst recht aus den Folgerungen, welche ihre eigenen Vertreter daraus ziehen. Da die Gesetze, Maßnahmen und Vorschriften zur Regelung des Ehelebens ausschließlich durch den Willen der Menschen geschaffen seien, sollen sie auch ihm allein unterstehen und können und müssen deshalb, nach menschlichem Belieben und je nach den Zeitverhältnissen gegeben, geändert oder ganz abgeschafft werden.

Der Geschlechtstrieb aber, weil auf der Natur selbst beruhend, sei etwas Unantastbares und erstrecke sich über die Ehe hinaus. Er könne darum innerhalb und außerhalb der Ehegemeinschaft, auch ohne Rücksicht auf die Ehezwecke, betätigt werden, gerade als ob die schimpfliche Ausschweifung der Dirne fast gleichberechtigt wäre mit der keuschen Mutterschaft der rechtmäßigen Gattin.

1688 Auf Grund dieser Gedanken sind einige darauf verfallen, neue Verbindungen auszudenken, die ihrer Meinung nach den heutigen Zeitverhältnissen besser entsprechen, und die sie als ebenso viele neue Ehearten betrachtet wissen wollen; einige wollen eine Zeitehe, andere eine Versuchsehe, andere die Kameradschaftsehe, der sie alle Rechte und Freiheiten der Ehe zuerkennen, jedoch ohne unauflösliche Verbindung und mit Ausschluss von Nachkommenschaft, es sei denn, dass beide Teile ihre Lebensgemeinschaft in eine vollberechtigte Ehe umwandeln.

Es fehlt sogar nicht an Leuten, die mit aller Macht auf gesetzliche Anerkennung ihrer Wahngebilde oder wenigstens auf Berücksichtigung in den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen drängen. Dabei kommt ihnen nicht einmal der Gedanke, dass all dies nichts gemein hat mit moderner Kultur, deren sie sich so gerne rühmen, sondern nichts als verwerflichste Sittenverderbnis ist, die auch ein Kulturvolk zu den barbarischen Sitten und Gebräuchen gewisser wilder Völker zurückführen würde.

In Bezug auf das Gut des Kindes

1689 Aber treten Wir nunmehr, Ehrwürdige Brüder, an die Einzelheiten heran, mit denen man gegen die Güter der Ehe angeht. Das erste dieser Güter ist das Kind. Viele gehen so weit, die Nachkommenschaft eine beschwerliche Ehelast zu nennen und den Rat zu geben, die Eheleute sollten das Kind nicht durch ehrbare Enthaltsamkeit (die mit beiderseitigem Einverständnis auch in der Ehe erlaubt ist), sondern durch Verkehrung des natürlichen Aktes fernhalten.

Solche verbrecherische Freiheit nehmen einige für sich in Anspruch, weil sie aus Widerwillen gegen den Kindersegen die Last vermeiden, aber trotzdem die Lust genießen wollen; andere, weil sie angeblich keine Enthaltsamkeit beobachten, aber auch nicht den Kindersegen zulassen können, da es ihre persönlichen Verhältnisse oder die der Mutter oder die schwierige Vermögenslage nicht gestatten.

1690 Aber es gibt keinen auch noch so schwerwiegenden Grund, der etwas innerlich Naturwidriges zu etwas Naturgemäßem und sittlich Gutem machen könnte. Da nun aber der eheliche Akt seiner Natur nach zur Weckung neuen Lebens bestimmt ist, so handeln jene, die ihn bei seinem Vollzug absichtlich seiner natürlichen Kraft berauben, naturwidrig und tun etwas Schimpfliches und innerlich Unsittliches.

Es ist darum auch nicht zu verwundern, dass die Heilige Schrift bezeugt, die göttliche Majestät hasse und verabscheue solch verwerfliches Tun, ja habe es sogar schon mit dem Tode bestraft. Darauf macht auch der heilige Augustinus aufmerksam, wenn er schreibt: „Unerlaubt und unsittlich ist der eheliche Verkehr selbst mit der rechtmäßigen Gattin, wenn dabei die Weckung neuen Lebens verhütet wird. Das hat Onan, des Judas Sohn, getan, und darum hat ihn Gott getötet.“ (Augustinus, De coniugiis adulterinis 2,12. PL 40, 479; vgl. Gen. 38, 8-10…)

Da nun noch vor kurzem einige in offenkundiger Abweichung von der in ununterbrochener Folge von Anfang an überlieferten christlichen Lehre geglaubt haben, amtlich und feierlich über solches Tun anders lehren zu sollen, erhebt die katholische Kirche, von Gott selbst zur Lehrerin und Wächterin der Unversehrtheit und Ehrbarkeit der Sitten bestellt, inmitten dieses Sittenverfalls, zum Zeichen ihrer göttlichen Sendung, um die Reinheit des Ehebundes von solch schimpflicher Makel unversehrt zu bewahren, durch Unseren Mund laut ihre Stimme und verkündet von neuem:

Jeder Gebrauch der Ehe, bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen seiner natürlichen Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen das Gesetz Gottes und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen mit schwerer Schuld.

1691 Kraft Unserer höchsten Autorität und wegen der Uns obliegenden Sorge um das Heil aller Menschen ermahnen wir daher die Beichtväter und die übrigen Seelsorger, die ihnen anvertrauten Gläubigen über dieses schwer verpflichtende göttliche Gesetz nicht im Irrtum zu lassen, noch mehr aber, sich selber von derartigen falschen Meinungen freizuhalten und ihnen nicht aus Schwäche nachzugeben.

Sollte aber ein Beichtvater oder Seelsorger, was Gott verhüte, selber die ihm anvertrauten Gläubigen in solche Irrtümer führen oder durch seine Zustimmung oder durch böswilliges Schweigen sie darin bestärken, so möge er wissen, dass er dereinst Gott, dem höchsten Richter, ernste Rechenschaft über den Missbrauch seines Amtes wird ablegen müssen. Er möge sich das Wort Christi gesagt sein lassen: Blinde sind sie und Führer von Blinden. Wenn aber ein Blinder einen Blinden führt, fallen beide in die Grube. (Matth. 15,14)

1692 Was nun die Gründe betrifft, mit denen man den Ehemissbrauch verteidigt, so werden – um von den unsittlichen ganz zu schweigen – nicht selten erdichtete oder doch übertriebene vorgebracht. Nichtsdestoweniger kennt die heilige Mutter, die Kirche, nur zu gut die wirklichen Gefahren für Gesundheit und Leben der Mutter und fühlt sie tief mit. Wer könnte sie ohne inniges Mitleid überdenken? Wer wird nicht von der höchsten Bewunderung ergriffen, wenn er sieht, wie eine Mutter in wahrem Heldenmut sich dem fast sicheren Tode aussetzt, um dem Kind, das sie unter dem Herzen trägt, das Leben zu erhalten?

Was sie alles auf sich nimmt, um allen ihren Mutterpflichten gerecht zu werden, das kann ihr allein der reiche und erbarmungsvolle Gott vergelten und er wird ihr ihren Lohn sicherlich nicht nur in vollem, sondern in überfließendem Maße zukommen lassen. (vgl Luk. 6,38)

1693 Die heilige Kirche weiß ferner sehr gut, dass nicht selten der eine Eheteil das sündige Tun nur leidet, nicht vollbringt, indem er aus gewichtigen Gründen die Verkehrung der rechten Ordnung geschehen lässt, ohne sie selber zu wollen, und dass er darum keine Schuld auf sich lädt, wofern er nur des Gebotes der Liebe eingedenk bleibt und es nicht unterlässt, dem Ehegefährten von der Sünde abzuraten und ihn davon zurückzuhalten.

1694 Auch jene Eheleute handeln nicht wider die Natur, die in ganz natürlicher Weise von ihrem Recht Gebrauch machen, obwohl aus ihrem Tun infolge natürlicher Umstände, seien es bestimmte Zeiten oder gewisse Mängel der Anlage, neues Leben nicht entstehen kann. Denn es gibt in der Ehe selbst wie in dem Gebrauch des Eherechts auch Zwecke zweiter Ordnung: die wechselseitige Hilfe, die Betätigung der ehelichen Liebe und die Regelung des natürlichen Verlangens, Zwecke, die anzustreben den Ehegatten keineswegs untersagt ist, vorausgesetzt, dass die Natur des Aktes und damit seine Unterordnung unter das Hauptziel nicht angetastet wird.

1695 Tief erschüttern Uns auch die Klagen der Eheleute, die unter dem Druck bitterer Armut kaum wissen, wie sie ihre Kinder aufziehen sollen.

1696 Aber trotzdem muss man sich davor hüten, dass schlimme Bedingungen äußerer Art Anlass zu einem noch viel schlimmeren Irrtum geben. Es kann keine Schwierigkeiten geben, welche die Verpflichtung des göttlichen Gebotes, Handlungen zu unterlassen, die ihrer inneren Natur nach sündhaft sind, aufzuheben vermöchten. Es sind keine Verhältnisse denkbar, unter denen die Gatten nicht mit Hilfe der göttlichen Gnade ihrer Pflicht treu bleiben und die eheliche Keuschheit von jener entehrenden Makel rein bewahren könnten.

Denn fest bleibt die Wahrheit des christlichen Glaubens, die das Trienter Konzil in seiner Lehrentscheidung also ausgedrückt hat: „Niemand darf sich des verwegenen und von den Vätern unter der Strafe des Bannes verbotenen Wortes bedienen: die Gebote Gottes zu beobachten, sei dem Gerechtfertigten unmöglich. Denn Gott befiehlt nichts Unmögliches; indem er befiehlt, mahnt er zu tun, was du tun kannst, und um das zu bitten, was du nicht kannst, und er hilft, dass du kannst.“ (Konzil von Trient, Sess. & c. 11. c. 11. Denzinger Nr. 804)

Die gleiche Lehre wurde von der Kirche wiederholt und feierlich bestätigt anlässlich der Verurteilung der jansenistischen Irrlehre, die sich gegen Gottes Güte den lästerlichen Satz aufzustellen erdreistet hatte: „Einige Gebote Gottes sind den Gerechten, auch denen, die ernstlich wollen und versuchen, mit den Kräften, die sie gegenwärtig haben, unerfüllbar; es fehlt ihnen auch die Gnade, durch die sie ihnen erfüllbar werden.“ Innozenz X., Apost. Konstit. Cum occasione vom 31. Mai 1653, prop. 1. Denzinger Nr. 1092)

Eingriffe in das Lebensrecht des Kindes

1697 Aber noch ein anderes schweres Vergehen, ehrwürdige Brüder, ist zu erwähnen, welches das Leben des Kindes im Mutterschoße bedroht. Es anzutasten, soll nach den einen erlaubt sein, wenn es Vater und Mutter so gefällt. Andere halten dies für unerlaubt, falls nicht schwerwiegende Gründe hinzukommen, die sie mit den Namen „medizinische“, „soziale“ und „eugenische Indikation“ bezeichnen.

In Bezug auf die staatlichen Strafgesetze, wodurch die Tötung des Ungeborenen verboten wird, verlangen alle diese Richtungen, dass die Strafgesetze die von ihnen vertretene Indikation (nicht alle vertreten die gleiche) anerkennen und für straflos erklären. Einige stellen sogar die Forderung, die öffentlichen Behörden sollten zu diesen tödlichen Operationen ihre hilfreiche Hand bieten, was leider an gewissen Orten, wie allgemein bekannt ist, sehr häufig vorkommt.

Bezüglich der sogenannten „medizinischen und therapeutischen Indikation“ haben Wir schon erklärt, ehrwürdige Brüder, wie sehr Wir es mitempfinden, dass mancher Mutter aus der Erfüllung ihrer Mutterpflichten große Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben entstehen. Aber was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um die direkte Tötung eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum handelt es sich hier. Mag man nun die Mutter oder das Kind töten, es ist gegen Gottes Gebot und die Stimme der Natur: Du sollst nicht töten! ( Exod. 20,13; vgl. Antworten des Heiligen Offiziums vom 4. Mai 1898, 24. Juli 1895, 31. Mai 1884. Denzinger Nrn. 1862,1890a,1890b)

Gleich heilig ist beider Leben, das zu vernichten selbst die Staatsgewalt keine Befugnis hat. Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis gegen Unschuldige aus dem Recht der Gewalt über Leben und Tod gefolgert, das doch nur Schuldigen gegenüber Geltung hat. Auch das Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen einen ungerechten Angreifer kommt hier nicht in Frage. (Wer wollte wohl ein unschuldiges Kind einen ungerechten Angreifer nennen?)

Und ein „Notstandsrecht“, das bis zur direkten Tötung eines Schuldlosen reichte, gibt es nicht. Dass sich um beider Leben, das der Mutter wie das des Kindes, gewissenhafte und erfahrene Ärzte bemühen, verdient alles Lob und alle Anerkennung; dagegen würde sich des edlen Namens und Lobes eines Arztes unwürdig erweisen, wer unter dem Vorwand, Heilmaßnahmen zu treffen, oder aus falsch verstandenem Mitleid auf den Tod des einen von beiden abzielte.

1698 Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den ernsten Vorwürfen, die der Bischof von Hippo gegen entartete Gatten richtete, die die Empfängnis zu verhüten suchen und, wenn ihnen das misslingt, sich nicht scheuen, in sündhaftem Tun die Frucht zu töten:

„Zuweilen, so sagt er, gehen Leidenschaft und Grausamkeit so weit, dass sie mit Gifttränken die Unfruchtbarkeit herbeizuführen suchen und, wenn sie keinen Erfolg haben, auf irgend eine Weise die Frucht im Mutterschoße vernichten und entfernen. Ihr Streben geht also dahin, die Frucht zu vernichten, bevor sie noch zu leben beginnt, oder, wenn sie im Mutterschoße schon lebte, sie zu töten, bevor sie geboren wird. Wenn beide Gatten so geartet sind, sind sie in Wirklichkeit keine Gatten; und wenn sie von Anfang so geartet waren, dann kamen sie nicht zur Ehe, sondern zur Unzucht zusammen. Sind aber nicht beide so, dann wage ich zu behaupten: entweder ist sie die Buhlerin des Gatten, oder er ist der Buhle der Gattin.“

(Augustinus, De nuptiis et concupiscentia 15. PL 44,423)

Eugenische Bestrebungen

1699 Der „sozialen und eugenischen Indikation“ sodann kann und soll mit erlaubten, sittlich einwandfreien Mitteln und innerhalb der rechten Grenzen Rechnung getragen werden; aber den Notlagen, auf denen diese Indikationen aufbauen, durch Tötung Unschuldiger abhelfen zu wollen, ist töricht und dem Gebot Gottes zuwider, das der Apostel in die Worte kleidet: Man darf nicht Böses tun, um damit Gutes zu stiften. (Röm. 3,8)

1700 Die Staatsmänner und Gesetzgeber endlich dürfen nicht vergessen, dass es Sache der staatlichen Autorität ist, durch zweckmäßige Gesetze und Strafen das Leben der Unschuldigen zu schützen; und zwar um so mehr, je weniger das gefährdete Leben sich selber schützen kann. Und hier stehen doch an erster Stelle die Kinder, welche die Mutter noch unter dem Herzen trägt. Sollte jedoch die öffentliche Gewalt diesen Kleinen nicht allein den Schutz versagen, sie vielmehr durch ihre Gesetze und Verordnungen den Händen der Ärzte und anderer zur Tötung überlassen oder ausliefern, dann möge sie sich erinnern, dass Gott der Richter und Rächer unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit.(vgl. Gen. 4,10)

1701 Zu verwerfen sind zum Schluss noch jene bedenklichen Bestrebungen, die zwar zunächst das natürliche Recht des Menschen auf die Ehe, aber tatsächlich unter gewisser Rücksicht auch das Gut der Nachkommenschaft angehen. Es finden sich nämlich Leute, die in übertriebener Sorge um die eugenischen Zwecke nicht nur heilsame Ratschläge zur gesicherten Erzielung einer starken und gesunden Nachkommenschaft geben – was der gesunden Vernunft durchaus nicht zuwider ist –, sondern dem eugenischen Zweck den Vorzug vor allen anderen, selbst denen einer höheren Ordnung geben.

Sie möchten daher von Staats wegen alle von der Ehe abhalten, von denen nach den Gesetzen und Mutmaßungen ihrer Wissenschaft infolge erblicher Belastung nur eine minderwertige Nachkommenschaft zu erwarten ist, auch wenn sie zur Eingehung einer Ehe an sich tauglich sind. Ja, sie gehen so weit, solche von Gesetzes wegen, auch gegen ihren Willen, durch ärztlichen Eingriff jener natürlichen Fähigkeit berauben zu lassen, und zwar nicht als Körperstrafe für begangene Verbrechen, noch auch um künftigen Vergehen der Schuldigen vorzubeugen, sondern indem sie gegen alles Recht und alle Gerechtigkeit für die weltliche Obrigkeit eine Gewalt in Anspruch nehmen, die sie nie gehabt hat und rechtmäßigerweise überhaupt nicht haben kann.

Sie vergessen zu Unrecht, dass die Familie höher steht als der Staat und dass die Menschen nicht an erster Stelle für die Zeit und die Erde, sondern für den Himmel und die Ewigkeit geboren werden. Und in der Tat, es ist nicht recht, Menschen, die an sich zur Eingehung einer Ehe fähig sind, aber trotz gewissenhaftester Sorge voraussichtlich nur einer minderwertigen Nachkommenschaft das Leben geben können, schon deshalb einer schweren Schuld zu zeihen, falls sie in die Ehe treten, wenn ihnen auch oft die Ehe zu widerraten ist.

Die Sterilisation

1702 Was nun die Obrigkeit angeht, so hat sie über die körperlichen Organe ihrer Untertanen keine direkte Gewalt. Wo keine Schuld und damit keine Ursache für körperliche Bestrafung vorliegt, kann sie die Unversehrtheit des Leibes weder aus eugenischen noch aus irgendwelchen anderen Gründen direkt verletzen oder antasten.

Das ist auch die Lehre des heiligen Thomas von Aquin, der bei Erörterung der Frage, ob der weltliche Richter zur Verhütung künftiger Schäden einem Menschen Übel zufügen dürfe, dies zwar für gewisse Sicherungsmaßnahmen zugibt, es aber mit Fug und Recht für jede Art von Körperverletzung verneint. „Niemals, so sagt er, darf ein Schuldloser durch ein menschliches Gericht mit Körperstrafe belegt werden, die in Tötung oder Verstümmelung oder Züchtigung besteht.“ (Thomas von Aquin, Sum. Theol. II-II q. 108 a. 4 ad 2)

Der einzelne aber hat über die Glieder seines Leibes kein anderes Verfügungsrecht, als dass er sie ihrem natürlichen Zweck entsprechend gebrauchen kann: Er darf sie daher weder vernichten noch verstümmeln, noch auf irgendeine andere Weise sich zu ihren natürlichen Funktionen untauglich machen, außer wenn sonst für das Wohl des Gesamtkörpers nicht gesorgt werden kann. So sagt es die christliche Sittenlehre und das gleiche steht schon aus der Vernunftgründen fest.

In Bezug auf das Gut der ehelichen Treue

1703 Gehen Wir über zu einer zweiten Gruppe von Irrtümern, die sich auf die eheliche Treue beziehen. Jede Sünde gegen die Nachkommenschaft ist in gewissem Sinne auch eine Verfehlung gegen die eheliche Treue, da das eine Gut der Ehe mit den andern verkettet ist. Aber davon abgesehen sind so viele Arten besonderer Irrtümer und Verfehlungen gegen die Ehetreue aufzuzählen, als diese Treue Tugenden des häuslichen Lebens umfasst: die treu gehaltene eheliche Keuschheit jedes Gatten, die ehrenvolle Unterordnung der Frau unter den Mann, die unwandelbare und aufrichtige gegenseitige Liebe.

Treu- und Ehebruch

1704 Die Treue tasten zunächst jene an, welche die Meinung vertreten, man müsse den Zeitanschauungen über gewisse falsche und durchaus nicht harmlose Freundschaften mit Drittpersonen in etwa Rechnung tragen. Sie verfechten die Ansicht, man müsse den Ehegatten hier nach außen eine größere Denk- und Bewegungsfreiheit zugestehen, und das um so mehr, als nicht wenige von Natur eine so starke Triebveranlagung hätten, dass sie sie innerhalb der engen Schranken der Einehe nicht befriedigen könnten.

Daher halten sie die strenge Anschauung ehrbarer Gatten, die jede der Leidenschaft entspringende Zuneigung und Handlung mit einer dritten Person verurteilt und ablehnt, für eine rückständige Enge des Geistes und Herzens oder sehen in ihr unwürdige und verächtliche Eifersucht. Und darum wollen sie auch, dass alle staatlichen Strafgesetze über die Wahrung der ehelichen Treue wirkungslos seien, bzw. für wirkungslos erklärt werden.

1705 Edelgesinnte und keusche Gatten werden schon aus dem unmittelbaren natürlichen Empfinden heraus all diese Dinge als eitel und schimpflich zurückweisen und verachten. Und die Stimme der Natur erhält hier volle Bestätigung und Bekräftigung durch das Gottesgebot: Du sollst nicht ehebrechen! (Exod. 20,14) und durch das Wort Christi: Wer immer ein Weib anblickt, um ihrer zu begehren, der hat schon in seinem Herzen die Ehe mit ihr gebrochen. (Matth. 5,28)

Keine menschlichen Gepflogenheiten, keine verkehrten Beispiele, keine Art angeblichen menschlichen Fortschritts können jemals die Verpflichtung dieses Gottesgebotes entkräften. Denn gleichwie ein und derselbe Jesus Christus gestern, heute und in alle Ewigkeit (Hebr. 13,8), so bleibt auch Christi Lehre immer die gleiche, kein Jota von ihr wird vergehen, bis alles geschieht. (Matth. 5,18)

Emanzipation der Frau

1706 Alle jene nun, die so den Glanz der ehelichen Treue und Keuschheit zu verdunkeln trachten, sind es auch, die als Lehrer des Irrtums den treuen und ehrenvollen Gehorsam der Frau gegen den Mann gern erschüttern möchten. Einige Verwegene gehen noch weiter und bezeichnen diesen Gehorsam als eine entwürdigende Versklavung des einen Eheteils durch den andern. Beide Gatten, sagen sie, besäßen völlig gleiche Rechte. Da diese Ebenbürtigkeit durch die Sklaverei des einen Teiles verletzt werde, so rühmen sie sich stolz, eine Befreiung der Frau vollzogen zu haben, oder fordern, dass sie in Bälde vollzogen werde.

Je nachdem es sich bei dieser Befreiung um die Leitung der häuslichen Gemeinschaft oder die Vermögensverwaltung oder die Verhütung bzw. Tötung neuen Lebens handelt, unterscheiden sie eine dreifache Emanzipation: eine soziale, wirtschaftliche, physiologische. Die physiologische Emanzipation verstehen sie dahin, dass es der Frau völlig frei stehen soll, die mit dem Beruf der Gattin und Mutter verknüpften natürlichen Lasten von sich fernzuhalten (dass dies keine Befreiung, sondern ein ruchloser Frevel ist, haben Wir schon zur Genüge dargelegt).

Die wirtschaftliche Emanzipation soll der Frau das Recht bringen, ohne Vorwissen und gegen den Willen des Mannes ihr eigenes Gewerbe zu haben, ihre Angelegenheiten und Geschäfte selbst zu betreiben, selbst die Verwaltung in Händen zu halten, gleichgültig, was dabei aus Kindern, Gatten und der ganzen Familie wird.

Die soziale Emanzipation endlich will die Frau dem engen Kreis der häuslichen Pflichten und Sorgen für Kinder und Familie entheben, um sie freizumachen für ihre angeborenen Neigungen, damit sie sich anderen Berufen und Ämtern, auch solchen des öffentlichen Lebens widmen kann.

1707 Aber das ist keine wirkliche Befreiung der Frau; sie enthält nicht jene der Vernunft entsprechende und gebührende Freiheit, wie sie die hehre Aufgabe der Frau und Gattin fordert. Sie ist eher eine Schändung des weiblichen Empfindens und der Mutterwürde, eine Umkehrung der ganzen Familienordnung, so dass der Gatte der Gattin, die Kinder der Mutter, die ganze Familie und Hausgemeinschaft der stets wachsamen Hüterin und Wächterin beraubt werden.

Diese falsche Freiheit und unnatürliche Gleichstellung mit dem Manne wird sich zum eigenen Verderben der Frau auswirken; denn wenn sie einmal von der Höhe und dem Thron herabsteigt, auf den sie innerhalb der Familie durch das Evangelium erhoben wurde, wird sie bald (vielleicht weniger dem äußeren Schein nach, wohl aber in Wirklichkeit) in die frühere Sklavenstellung zurückgedrängt und wie im Heidentum zu einem bloßen Werkzeug des Mannes werden.

1708 Jene Rechtsgleichheit aber, die hier in so übertriebener Weise beansprucht wird, besteht hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde und in dem, was dem Vertrag entspringt und der Ehe eigentümlich ist; hierin erfreuen sich in der Tat beide Gatten gleicher Rechte und haben gleiche Pflichten; in den übrigen Dingen aber muss eine gewisse Ungleichheit und Abstufung herrschen, wie sie das Familienwohl und die notwendige Einheit und Festigkeit der häuslichen Gemeinschaft und Ordnung fordern.

Sollte jedoch in einem Lande die soziale und wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau infolge der gewandelten Kulturverhältnisse eine Abänderung benötigen, so ist es Aufgabe der Staatsgewalt, die bürgerlichen Rechte der Gattin den Bedürfnissen und Forderungen der Jetztzeit anzupassen unter Berücksichtigung der Eigenart der weiblichen Natur, der Sittlichkeit und Ehrbarkeit und des Gemeinwohls der Familie; nur muss die wesentliche Ordnung der Hausgemeinschaft unangetastet bleiben, da sie durch eine höhere als menschliche, nämlich die göttliche Autorität und Weisheit festgesetzt ist und darum keiner Änderung durch Staatsgesetze oder durch das Gutdünken der einzelnen unterliegen kann.

Sympathie und Liebe

1709 Die heutigen Feinde der Ehe gehen noch einen Schritt weiter. An Stelle der echten und wahren Liebe, die das Fundament des Eheglücks und der innigsten Seelengemeinschaft ist, setzen sie eine mehr triebhafte Übereinstimmung und Zuneigung, die sie Sympathie nennen. Schwindet sie, so lockert sich, wie sie behaupten, das Band, durch das allein die Gatten miteinander verbunden sind; ja, es wird völlig gelöst.

Was heißt das anders, als ein Haus auf Sand bauen, das nach dem Worte Christi beim ersten Ansturm der Wogen des Unglücks sofort ins Wanken gerät und einstürzt? Und es bliesen die Winde und stürmten wider jenes Haus; es brach zusammen, und sein Fall war groß. (Matth. 7,27) Das Haus hingegen, das auf den Felsen der echten gegenseitigen Liebe der Gatten gebaut ist, einer Liebe, die durch die klar gewollte und dauernde Eintracht der Seelen gefestigt wird, kann durch kein Unglück erschüttert, geschweige denn zerstört werden.

In Bezug auf das Gut des Sakramentes

1710 Bis hierhin, ehrwürdige Brüder, galt Unsere Verteidigung den beiden ersten Gütern der christlichen Ehe, denen die heutigen Umstürzler der Gesellschaftsordnung nachstellen. Da aber das dritte Gut, das des Sakramentes, die anderen übertrifft, darf es nicht wundernehmen, wenn die Feinde dieses Gut noch viel heftiger bekämpfen.

Zunächst lehren sie, die Ehe sei eine rein weltliche und bürgerliche Angelegenheit, die keineswegs der Religionsgemeinschaft, der Kirche Christi, sondern ausschließlich der staatlichen Gesellschaft zu unterstellen sei. Ferner wollen sie den Ehebund von jedem unlösbaren Bande befreit wissen; es soll die Trennung oder Scheidung der Gatten nicht geduldet, sondern auch gesetzlich gutgeheißen werden. Infolgedessen wird es dahin kommen, dass die Ehe ihres heiligen Charakters entkleidet und zu den rein weltlichen und bürgerlichen Dingen gerechnet wird und herabsinkt.

Säkularisation der Ehe

1711 Als erstes stellen sie also Die Behauptung auf, der bürgerliche Akt sei als der eigentliche Ehevertrag anzusehen (sie nennen das die bürgerliche Ehe); der religiöse Akt hingegen solle eine bloße Zutat sein, die man höchstens dem abergläubischen Volke gestatten könne. Ferner soll es den Katholiken freistehen, anstandslos Mischehen mit Nichtkatholiken einzugehen ohne Rücksicht auf die Religionsvorschriften und ohne vorherige Erlaubnis der kirchlichen Obrigkeit. Das zweite betrifft die völlige Ehescheidung: sie wird gerechtfertigt, und Staatsgesetze, welche die Lösung des Ehebundes begünstigen, werden gelobt und empfohlen.

Da der religiöse Charakter jeder Ehe und vor allem des christlichen Ehesakraments in dem Rundschreiben Leos XIII., das Wir mehrfach erwähnt und Uns ausdrücklich zu eigen gemacht haben, ausführlich behandelt und begründet wird, so verweisen Wir hier darauf und wollen nur einige wenige Punkte wiederholen.

1712 Schon das Licht der bloßen Vernunft, die Geschichtsquellen des Altertums, die stete Überzeugung der Menschheit, die Sitten und Bräuche aller Völker, bekunden zur Genüge, daß sogar der Naturehe ein gewisser heiliger und religiöser Charakter eignet, „nicht als etwas von außen an sie Herangebrachtes, sondern ihr Angeborenes, nicht als etwas durch Menschenwillkür Angenommenes, sondern von der Natur Hineingelegtes, weil die Ehe Gott zum Urheber hat und von Anfang an eine Andeutung der Menschwerdung des göttlichen Wortes war.“ (Leo XIII., Rundschreiben Arcanum divinae sapientiae v. 10. Februar 1880, ASS XII (1879-1880) 385)

Der geheiligte Charakter der Ehe, der in innigem Zusammenhang steht mit der Religion und der Ordnung des Heiligen, ergibt sich aus ihrem göttlichen Ursprung, den Wir oben bereits erwähnt haben; dann aus ihrem Zweck, Kindern für Gott das Leben zu schenken und sie für Gott zu erziehen sowie die Gatten auf dem Wege christlicher Liebe und gegenseitiger Hilfe zu Gott zu führen; endlich aus der Betätigung der ehelichen Naturpflicht, die nach der Absicht Gottes, des Schöpfers, Mittel zur Weitergabe des Lebens sein soll, so dass die Eltern sozusagen als Gehilfen in den Dienst der Allmacht Gottes treten.

1713 Dazu kommt die neue Würde, die die Ehe durch das Sakrament erhält. Sie erhebt die christliche Ehe zum höchsten Adel und verleiht ihr eine Auszeichnung, dass sie dem Apostel als ein großes und überaus verehrungswürdiges Geheimnis erschien. (Eph. 5,32; Hebr. 13,4)

Der religiöse Charakter der Ehe, ihre erhabene Bedeutung als Abbild der gnadenvollen Vereinigung zwischen Christus und der Kirche erheischt von den Brautleuten eine heilige Ehrfurcht vor dem christlichen Ehestand und ein heiliges und eifriges Streben, ihre eigene Ehe, die sie eingehen wollen, möglichst getreu nach dem Vorbild Christi und der Kirche zu gestalten.

Gefahren der Mischehe

1714 Schwer und oft nicht ohne Gefahr für ihr ewiges Heil fehlen hierin jene, die ohne triftigen Grund und leichtsinnig eine Mischehe eingehen, von der die mütterliche Liebe und Vorsicht der Kirche ihre Kinder aus den gewichtigsten Gründen abrät. Das zeigt sich an der großen Zahl von Äußerungen, die in dem Kanon des kirchlichen Rechtsbuches zusammengefasst sind, der bestimmt:

„Aufs strengste verbietet die Kirche die Eingehung einer Ehe zwischen zwei Getauften, von denen der eine katholisch, der andere irrgläubig oder schismatisch ist. Falls bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft besteht, ist sie auch durch göttliches Gesetz verboten.“ (Cod. Iur. Can., c. 1016)

Wenn auch die Kirche zuweilen mit Rücksicht auf die Zeiten, Verhältnisse und Personen eine Dispens von diesen strengen Vorschriften nicht verweigert (unbeschadet jedoch des göttlichen Rechts, und unter möglichstem Ausschluss einer Gefahr des Abfalls durch geeignete Sicherheitsmaßregeln), so lässt sich doch nur schwer eine ernste Schädigung des katholischen Teiles aus solcher Ehe vermeiden.

1715 Nicht selten kommt es bei Mischehen so weit, dass sich die Kinder in beklagenswerter Weise von der Religion abwenden, oder wenigstens, und zwar überraschend schnell, in den sog. religiösen Indifferentismus verfallen, welcher der Religionslosigkeit und völligen Gottentfremdung sehr nahesteht. Außerdem gestaltet sich in den Mischehen jene lebendige einheitliche Formung der Seelen viel schwieriger, die das erwähnte große Geheimnis, die geheimnisvolle Verbindung der Kirche mit Christus widerspiegelt.

Nur zu leicht wird auch die Einheit und Einigkeit der Herzen ausbleiben, die, wie sie Kennzeichen und Merkmal der Kirche Christi sind, so auch Kennzeichen, Zierde und Schmuck der christlichen Ehe sein sollen. Denn das Band, das die Herzen aneinander fügt, löst sich ganz oder lockert sich wenigstens, wenn in dem Letzten und Höchsten, was dem Menschen heilig ist, nämlich in den religiösen Wahrheiten und Anschauungen, Ungleichheit der Ansichten und Verschiedenheit der Zielsetzungen sich geltend machen.

Daraus entsteht die Gefahr, dass die Liebe zwischen den Gatten erkaltet, der häusliche Friede und das Familienglück erschüttert werden, die ja in erster Linie aus der Herzensreinheit hervorwachsen. Denn wie schon vor vielen Jahrhunderten das alte römische Recht gesagt hat, „ist die Ehe die Vereinigung von Mann und Frau, völlige Lebensgemeinschaft und Gemeinsamkeit göttlichen wie menschlichen Rechtes.“ (Modestinus, I Regularum)

Die Ehescheidung

1716 Ein Haupthindernis jedoch, ehrwürdige Brüder, gegen die von unserem Heiland Jesus Christus gewollte Wiederherstellung und Vollendung der Ehe bildet die von Tag zu Tag fortschreitende Erleichterung der Ehescheidung. Die Verfechter des Neuheidentums setzen trotz der traurigen Erfahrungen ihren von Tag zu Tag heftigeren Kampf gegen die gottgewollte Unauflöslichkeit der Ehe und die zu ihrem Schutz aufgestellten Gesetze fort. Ihr Ziel ist es, die Zulassung der Ehescheidung gesetzlich festgelegt zu sehen und jene veralteten Gesetze durch menschlichere zu ersetzen.

1717 Die Gründe, die sie zugunsten der Ehescheidung vorbringen, sind zahlreich und verschiedenartig; solche, die von persönlicher Schuld und Verfehlung herrühren, andere, die in der Sache selber liegen (die ersteren nennen sie subjektive, die letzteren objektive Gründe), dann auch all das, was irgendwie das Zusammenleben hart und widerwärtig macht.

Diese Gründe und angestrebten Gesetze suchen sie auf mannigfache Weise zu rechtfertigen. Zunächst mit dem Wohl beider Gatten: ist der andere Teil unschuldig, so stehe ihm das Recht zu, von dem schuldigen wegzugehen; ist er schwerer Vergehen schuldig, so müsse er aus der Gemeinschaft, die für den andern widerwärtig und erzwungen sei, ausgesondert werden.

Einen weiteren Grund sieht man in dem Wohl der Nachkommenschaft, die der richtigen Erziehung entbehren müsse und infolge der Zwietracht und anderen üblen Verhaltens der Eltern nur allzuleicht Schaden leide und vom rechten Wege abgedrängt werde. Einen letzten Grund erblicken sie in dem Gemeinwohl der menschlichen Gesellschaft. Dieses verlange zunächst die völlige Tilgung all der Ehen, die doch nichts mehr taugen zur Erreichung dessen, was die Natur bezweckt. Sodann sei den Gatten die Trennung gesetzlich zu gestatten zur Vermeidung von Verbrechen, auf die man bei ihrem erzwungenen Beisammenbleiben nur zu sehr gefasst sein müsse, und damit nicht die Gerichte und das Ansehen der Gesetze täglich mehr zum Gespött würden.

Denn um das ersehnte Scheidungsurteil zu erreichen, begingen die Gatten entweder absichtlich Verbrechen, auf die hin der Richter kraft des Gesetzes das Eheband lösen kann, oder sie behaupten frech mit Lüge und Meineid vor dem Richter, auch wenn dieser den wahren Sachverhalt durchschaut, sie hätten sich solche Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Unter diesen Umständen müssten, so sagt man, die Gesetze solchen Notlagen, den veränderten Zeitumständen, der öffentlichen Meinung, den Verhältnissen und Gepflogenheiten moderner Staaten angepaßt werden.

Diese Gründe, besonders aber alle zusammengenommen, seien ein augenscheinlicher Beweis für die Notwendigkeit, aus bestimmten Ursachen die Ehescheidung zu gestatten.

1718 Andere gehen in ihrer Verwegenheit noch weiter und wähnen: da die Ehe ein bloßer Privatvertrag sei, so sei es, gleich wie bei den übrigen Privatverträgen, dem Gutdünken und dem Einverständnis der beiden Vertragpartner völlig anheimzustellen, die Ehe aus jedem beliebigen Grunde wieder zu lösen.

Lehre der Kirche

1719 Allen diesen Torheiten steht, ehrwürdige Brüder, unbeugsam und unerschütterlich das eine göttliche Gesetz gegenüber, das Christus in seinem vollen Umfang bestätigt hat. Ein Gesetz, das durch keine Menschensatzungen und Volksbeschlüsse und kein Diktat der Gesetzgeber entkräftet werden kann: Was Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen.“(Matth. 19,6)

Trennt er gegen das Recht trotzdem, so bleibt sein Unterfangen wirkungslos. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, die Christus mit ausdrücklichen Worten bekräftigt: Ein jeder, der sein Weib entlässt und eine andere heiratet, der bricht die Ehe: und wer eine vom Manne Geschiedene heiratet, der bricht die Ehe. (Luk. 16,18) Diese Worte Christi treffen auf jede Ehe zu, auch auf die bloß natürliche und rechtmäßige. Denn jede wahre Ehe besitzt die Eigenschaft der Unauflöslichkeit, wodurch die Lösung des Bandes dem Gutdünken der Partner und jeglicher weltlichen Gewalt entzogen ist.

1720 Hier ist auch die feierliche Entscheidung des Trienter Konzils ins Gedächtnis zurückzurufen, das unter Strafe des Bannes den Satz verwarf: „Wenn jemand behauptet, das Eheband könne gelöst werden wegen Abfalls vom wahren Glauben, oder weil das Zusammenleben zur Last geworden, oder wegen böswilligen Verlassens, so sei er im Banne.“ (Konzil von Trient, Sess. XXIV c.7. Denzinger Nr. 975)

Und weiterhin: „Wenn jemand behauptet, die Kirche irre, wenn sie gelehrt hat und noch lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und der Apostel könne das Eheband wegen Ehebruchs des einen Gatten nicht gelöst werden, und keiner von beiden, auch der Unschuldige nicht, der keine Ursache zum Ehebruch gegeben hat, könne zu Lebzeiten des andern Gatten eine neue Ehe eingehen, und es begehe Ehebruch sowohl der Mann, der nach Entlassung seines ehebrecherischen Weibes eine andere heiratet, wie auch das Weib, die nach Entlassung ihres Mannes einen anderen heiratet: so sei er im Banne.“ (ebd., Sess. XXIV c.7. Denzinger Nr. 977)

Wenn aber die Kirche nicht geirrt hat und nicht irrt, indem sie dies lehrte und lehrt, und wenn es darum sicher ist, dass das Eheband nicht einmal wegen Ehebruchs gelöst werden kann, dann ist es offenkundig, dass die übrigen schwächeren Gründe, die man zugunsten der Ehescheidung vorzubringen pflegt, noch viel weniger Beweiskraft haben und übergangen werden können.

1721 Übrigens lassen sich die oben erwähnten dreifachen Einwände gegen die Festigkeit des Ehebandes leicht widerlegen. Alle jene Nachteile und Gefahren sind unschwer zu beheben, wenn in den genannten äußersten Fällen den Gatten eine unvollkommene Trennung gestattet wird, jene nämlich, die bei Wahrung des Ehebandes das Kirchengesetz ausdrücklich in den Canones bezüglich der Trennung von Bett, Tisch und Hausgemeinschaft (Cod. Iur. Can., c. 1128-1132) gewährt.

Über die Gründe, die Bedingungen, die Art und Weise einer solchen Trennung sowie über die Vorsichtsmaßregeln für die Erziehung der Kinder und das Wohl der Familie und zur Vermeidung aller Nachteile, die dem Gatten, den Kindern oder der staatlichen Gemeinschaft drohen, darüber Bestimmungen zu treffen, ist Sache der kirchlichen Gesetze und zum Teil auch der bürgerlichen, soweit es sich um bürgerliche Belange und Wirkungen handelt.

Segen der Unauflöslichkeit

1722 Dieselben Gründe aber, die zur Erhärtung der unauflöslichen Festigkeit der Ehe angeführt zu werden pflegen und die Wir oben bereits erwähnt haben, gelten offenbar mit dem gleichen Rechte, um sowohl Notwendigkeit und Möglichkeit der Ehescheidung auszuschließen, als auch um jedweder Obrigkeit die Macht, sie zu gewähren, abzustreiten. Soviele herrliche Vorteile für die Unauflöslichkeit der Ehe sprechen, ebenso viele Nachteile zeigen sich auf der Seite der Ehescheidung, Nachteile, die sich zum größten Schaden der einzelnen wie der gesamten menschlichen Gesellschaft auswirken.

Um nochmals einen Ausspruch Unseres Vorgängers anzuführen, so lässt sich kaum in Worte fassen, wie groß der Segen ist, den die Unauflöslichkeit der Ehe in sich birgt, wie schlimm dagegen die Saat von Übeln und Schäden, welche die Ehescheidung mit sich bringt. Hier, wo das Eheband unangetastet bleibt, erblicken wir die Ehen in voller Sicherheit; dort, wo man Scheidung der Gatten vorschlägt oder diese der Gefahr der Ehescheidung aussetzt, wird der Ehebund unbeständig oder er wird jedenfalls quälenden Verdachtszweifeln ausgesetzt.

Hier herrscht gegenseitiges Wohlwollen und eine wunderbar gefügte und gefestigte Gemeinschaft aller Güter; dort aber ist eben infolge der Möglichkeit der Scheidung diese Gemeinsamkeit in der traurigsten Weise geschwächt. Hier die trefflichsten Mittel zum Schutze der ehelichen Treue und Keuschheit, dort verderbliche Aufreize zur Untreue. Hier wird das Kind gern entgegengenommen, sein Schutz und seine Erziehung erfolgreich gefördert; dort wird es den größten Schädigungen ausgesetzt. Hier sind der Zwietracht zwischen Familien und Verwandten alle Zugänge verschlossen; dort ist dazu nur zu häufig Gelegenheit geboten. Hier werden Streitigkeiten leichter unterdrückt; dort wird der Same der Zwietracht weit und breit in reichster Fülle ausgestreut.

Hier vor allem wird die Würde und Stellung der Frau in der häuslichen wie in der bürgerlichen Gesellschaft wieder voll zur Geltung gebracht, dort in unwürdiger Weise herabgemindert; denn die Gattinnen sind der Gefahr ausgesetzt, „verlassen zu werden, nachdem sie der Leidenschaft des Mannes gedient haben.“ (Leo XIII., Rundschreiben Arcanum divinae sapientiae vom 10. Februar 1880, ASS XII (1878-1880) 385)

1723 Da zum Verderben der Familien, um mit den tiefernsten Worten Leos XIII. zu schließen, „und zum Umsturz der Staaten nichts so sehr beiträgt wie die Sittenverderbnis, so ist leicht ersichtlich, dass die größte Feindin der Wohlfahrt von Familie und Staat die Ehescheidung ist, die aus der Sittenentartung der Völker entspringt und nach dem Zeugnis der Erfahrung den größten Lastern im öffentlichen und privaten Leben Tür und Tor öffnet.

Noch viel schlimmer erscheinen diese Übel, wenn man bedenkt, dass in Zukunft keine Zügel stark genug sein werden, um die einmal gewährte Erlaubnis zur Ehescheidung innerhalb bestimmter oder absehbarer Grenzen zu halten. Groß ist wahrhaftig die Macht des Beispiels, aber größer noch die der Leidenschaft. Infolge dieser Anreizungen wird es dahin kommen, dass das Verlangen nach Ehescheidung täglich weiter um sich greift und in viele Herzen eindringt gleich einer ansteckenden Seuche oder einem mächtigen Strom, der die Dämme durchbricht und das Land überschwemmt.“ (Leo XIII., ebd.)

Wenn daher, wie es im gleichen Rundschreiben heißt, „die Menschen ihre Pläne und Entschlüsse nicht ändern, haben sowohl die Familie wie die menschliche Gesellschaft fortwährend zu gewärtigen, dass sie elendiglich in den Umsturz und die Auflösung aller Ordnung hineingeraten.“ (Leo XIII., ebd.) Wie richtig das alles vor fünfzig Jahren vorausverkündet wurde, beweist mehr als genug die täglich wachsende Sittenverderbnis und die unerhörte Entartung des Familienlebens in jenen Ländern, wo der Kommunismus zur vollen Herrschaft gelangt ist.

Teil 2 (ab III) folgt in einem weiteren gesonderten Beitrag:

Text aus: Anton Rohrbasser, Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII., 1953, S. 1044-1083

Eine kleine Übersicht über die Rundschreiben von Papst Pius XI. siehe unter:

Die Enzykliken der Päpste auf dieser Website finden sich hier unter der Kategorie

Bildquellen

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