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Papst Leo XIII. mit dem katholischen Segensgruß

weltgeschehen.info
Weltgeschehen aus katholischer Sicht

Nachdem die Menschheit durch den Neid des Teufels von Gott, dem Schöpfer und gültigen Spender der himmlischen Güter, elendiglich zum Abfall gebracht worden ist, hat sie sich seitdem in zwei verschiedene und einander feindliche Heerlager gespalten; während das eine von ihnen einen beständigen Kampf zu führen hat für Wahrheit und Tugend, streitet das andere für das Gegenteil. (Leo XIII. „Humanum Genus“ 1884)

von Leo XIII.

Enzyklika Arcanum Divinae Kirche und Ehe

Leo XIII. mit Wappen für Enzyklika Arcanum Divinae Die Kirche und Ehe

Leo XIII.: Enzyklika Arcanum Divinae sapientiae – Die Kirche und die Ehe

Rundschreiben Papst Leo XIII. vom 10. Februar 1880

Papst Leo XIII. mit der Tiara (zwischen 1887 und 1897)

Ausführliche Inhaltsangabe

I. Einleitung

1. Die Kirche ist die Stellvertreterin Christi auf Erden

2. Die christliche Religion gereicht der Menschheit zum Segen

3. Dies wird an einem Punkt, an der Ehe gezeigt

II. Die Geschichte der Ehe

1. Die Ehe im Paradies

2. Die Ehe im Judentum und Heidentum

3. Die Ehe im Christentum

a) Die Würde der christlichen Ehe nach der Lehre Christi und der Apostel

b) Die weitere Bedeutung der christlichen Ehe

1. Der Kirche eine Nachkommenschaft zu schenken

2. Mann und Frau zu heiligen

3. Die Kinder zu erziehen

c) Die Ehegesetzgebung ist der Kirche übertragen

1. Die Kirche hat diese Gewalt stets ausgeübt

2. Sie hat ein gleiches Eherecht für alle durchgeführt

III. Der Kampf um die Gesetzgebung

1. Der Feind

a) Der Hochmut will sich der Anordnung Christi nicht unterwerfen

b) Die Frucht dieser Auflehnung ist die Zivilehe

2. Das Recht der Kirche

a) Die Ehe galt bei allen Völkern als etwas Religiöses

b) Als Sakrament kann die Ehe nicht dem Staat unterstehen

c) Die Kirche hat ihre Gewalt nicht vom Staat

d) Die christlichen Herrscher haben dies anerkannt

e) Die Trennung von Sakrament und Vertrag ist unzulässig

3. Die Entweihung der Ehe gereicht der Menschheit zum Verderben

a) Gott hat die Ehe als Quelle des Glücks geschaffen

b) Ohne Religion wird sie eine Quelle des Unheils

c) Leider haben sich die Gesetzgeber zur Gestattung der Ehescheidung zwingen lassen

d) Die Übel der Ehescheidungen sind entsetzlich

e) Die Geschichte legt Zeugnis dafür ab

4. Die Kirche hat stets die Heiligkeit und Unauflöslichkeit der Ehe verteidigt

a) Beweis

b) Sie erntet aber wenig Dank dafür

c) Sie ist sehr nachgiebig, wo sie nachgeben kann

d) Sie gibt dem Kaiser, was des Kaisers ist

5. Christus hat gewollt, dass Kirche und Staat friedlich miteinander arbeiten

a) Dies gereicht zu beiderseitigem Vorteil

b) Der Papst bietet die Hand zum Bund

IV. Ermahnung an die Bischöfe

1. Die Lehre Christi ist zu bewahren

2. Über die Zivilehe sind die Christen zu unterrichten

3. Die Ehescheidung ist unerlaubt

4. Die Vorbereitung zur Ehe soll heilig sein

5. Die gemischten Ehen sind zu verhüten

6. Die wilden Ehen sind in Ordnung zu bringen

V. Gott gebe seine Gnade dazu

Die Kirche und die Ehe

An alle Ehrwürdigen Brüder, die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe und Bischöfe des katholischen Erdkreises, die in Gnade und Gemeinschaft dem Apostolischen Stuhle verbunden sind.

Ehrwürdige Brüder!
Gruß und Apostolischen Segen!

I. Einleitung

1. Die Kirche ist die Stellvertreterin Christi auf Erden

242. Es lag im geheimnisvollen Plane der göttlichen Weisheit, die Welt, die gewissermaßen altersschwach geworden, in eigener Person neu zu gestalten. Diesen Plan auszuführen, war Jesus Christus, der Heiland der Menschen, in die Welt gekommen. In einem großen Worte hat der Apostel Paulus dies in seinem Brief an die Epheser ausgedrückt: „es ist das Geheimnis seines Willens, . . . in Christus zu erneuern alles, was im Himmel und auf Erden ist“ (Eph. 1, 9 u. 10).

In der Tat hat Christus den Befehl des Vaters auszuführen begonnen und allen Verhältnissen neue Gestalt und neues Wesen aufgeprägt, indem er alles veraltete abschaffte. Die Wunden, welche die Sünde des Stammvaters der Menschheit beigebracht, hat er geheilt.

Alle Menschen, welche die Natur als Kinder des Zornes geboren, hat er in Gottes Gnade zurückversetzt; die Menschen, die von endlosen Irrtümern hin und her getrieben waren, hat er zum Lichte der Wahrheit geführt; die mit jeglicher Unreinheit behaftet waren, hat er mit jeglicher Tugend ausgestattet. Die verlorene Erbschaft gab er ihnen zurück; sichere Hoffnung auf ewige Seligkeit hat er gewährt, die so weit geht, dass selbst ihr Leib, sterblich und verweslich in sich, der Unsterblichkeit und himmlischen Herrlichkeit teilhaftig werden soll.

Es sollten aber diese seltenen Wohltaten so lange gespendet werden, als es Menschen auf Erden gibt; darum hat er die Kirche als Vertreterin seines Amtes aufgestellt. Ihr hat er, weithin blickend in die Zukunft, den Befehl erteilt, wenn je etwas in der menschlichen Gesellschaft in Unordnung geriete, dieses wieder zu ordnen, wenn etwas zusammengebrochen, es wieder aufzurichten.

2. Die christliche Religion gereicht der Menschheit zum Segen

243. Diese oben genannte von Gott ausgehende Erneuerung des Menschengeschlechtes berührt nun zwar in erster Linie und vorzüglich die Menschen, die sich im Bereich der übernatürlichen Gnadenordnung befinden. Allein die heilsamen und kostbaren Früchte derselben fließen reichlich auch über auf die natürliche Ordnung. Darum haben nicht nur die einzelnen Menschen, sondern die ganze menschliche Gesellschaft eine allseitige und ganz bemerkenswerte Vervollkommnung erfahren.

Nachdem nämlich einmal eine christliche Weltordnung eingeführt war, lernten vor allem die einzelnen Menschen glücklicherweise auf die göttliche Vorsehung vertrauen und gewöhnten sich daran, ein unerschütterliches Vertrauen zu setzen auf die göttliche Hilfe. Daraus entstanden und bildeten sich wie von selbst Starkmut, Mäßigung, Beharrlichkeit, unerschütterliche Seelenruhe und eine ganze Reihe von Tugenden und heldenmütigen Taten. Die häusliche und bürgerliche Gesellschaft aber hat an Würde, Festigkeit und Ehrbarkeit erstaunlich viel gewonnen.

Gerechter und geheiligter wurde das Ansehen der Fürsten, der Gehorsam der Völker wurde leichter und bereitwilliger, inniger die Vereinigung der Bürger untereinander, sicherer die Rechte des Besitzes. Alles, was im Staatswesen von Belang ist, hat die christliche Religion in den Bereich ihrer klugen Fürsorge genommen; so dass sie nach dem hl. Augustinus für das Glück der Menschen auf Erden nicht mehr hätte erlangen können, selbst wenn sie einzig und allein zur Besorgung der Annehmlichkeiten und Vorteile des irdischen Lebens eingesetzt worden wäre.

3. Dies wird an einem Punkte, an der Ehe gezeigt

244. Wir sind nun aber nicht gesonnen, alle einzelnen Vorteile dieser Art aufzuzählen und zu behandeln; wir wollen vielmehr von dem häuslichen Zusammenleben, der Familie, reden, deren Anfang und Urgrund die Ehe ist.

II. Die Geschichte der Ehe

245. Es ist, Ehrwürdige Brüder, allbekannt, welches der wirkliche Ursprung der Ehe ist. — Die Feinde des christlichen Glaubens scheuen sich zwar, die beständige Lehre der Kirche in diesem Punkte anzuerkennen. Sie bemühen sich schon seit langem, diese bei allen Völkern und in allen Jahrhunderten bestehende Lehre in Vergessenheit zu bringen; allein das Licht und die Kraft der Wahrheit zu schwächen und auszulöschen, ist ihnen nicht gelungen.

1. Die Ehe im Paradiese

246. Wir erwähnen nur, was allen bekannt ist, und woran niemand zweifelt: nachdem Gott am sechsten Tage der Schöpfung den Menschen aus dem Staub der Erde gebildet und ihm den Odem des Lebens ins Angesicht gehaucht hatte, wollte er ihm eine Gefährtin zugesellen, die er aus der Seite des schlafenden Mannes wunderbar entnahm. Dabei war es die Absicht der weitschauenden Vorsehung Gottes, dass dieses erste Ehepaar der natürliche Ursprung aller Menschen sein sollte. Von ihm sollte das ganze Menschengeschlecht ausgehen und durch eine unaufhörliche Reihe der Abstammung für alle Zeiten erhalten bleiben.

Damit nun diese Verbindung zwischen Mann und Frau den weisen Plänen der göttlichen Vorsehung genau entspräche, traten an dem Ehebunde schon von jener Zeit an zwei Eigenschaften klar zu Tage, die ihm unauslöschlich tief eingeprägt sind, nämlich: Die Einheit und die Beständigkeit oder Unauflöslichkeit. —

Dieses sehen wir nun im Evangelium durch die göttliche Autorität Jesu Christi selbst offen erklärt und bestätigt. Den Juden und Aposteln sagte er, die Ehe dürfe ihrer Einsetzung gemäß nur zwischen zweien stattfinden, nämlich zwischen einem Mann und einer Frau.

Aus beiden werde gewissermaßen ein Fleisch, und das Eheband sei nach Gottes Willen so innig und fest geschlungen, dass es von keinem Menschen gelöst oder getrennt werden könne. „Er (der Mensch) wird seinem Weibe anhangen und es werden zwei sein in einem Fleische. So sind sie also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen“ (Matth. 19, 5. 6).

2. Die Ehe im Judentum und Heidentum

247. Allein diese so ausgezeichnete und vorzügliche Form der Ehe fing an bei den heidnischen Völkern zu entarten und unterzugehen, ja selbst bei dem Volke der Hebräer begann sie sichtlich sich zu verdunkeln. —

Es war bei letzeren allgemeine Gewohnheit geworden, dass ein Mann mehrere Frauen haben dürfte. Später aber, als Moses ihnen wegen ihrer „Herzenshärte“ (Matth. 19, 8) voll Nachsicht die Erlaubnis gab, Scheidebriefe auszustellen, war zur Auflösung der Ehe der Weg gebahnt. Aber kaum glaublich ist es, welch eine Verderbnis und Entstellung die Ehe bei den heidnischen Völkern erlitten hatte; war sie ja der Flüchtigkeit und Veränderlichkeit der Irrtümer und den schändlichsten Leidenschaften bei den einzelnen Völkerschaften preisgegeben. Man konnte sehen, wie mehr oder weniger alle Völker den Begriff und den eigentlichen Ursprung der Ehe vergaßen.

Deshalb wurden auch über die Ehe Gesetze erlassen, die wohl im Interesse des Staates zu sein schienen, die aber die Natur nicht erheischte. Feierliche Gebräuche, nach Willkür von Gesetzgebern erfunden, hatten die Wirkung, dass die Frauen entweder den ehrbaren Namen einer Gattin oder den schändlichen Namen einer Konkubine tragen mussten. Es kam so weit, dass die Gewalt der Staatsoberhäupter entschied, wer eine Ehe eingehen dürfte und wer nicht. Die Gesetze enthielten vieles, was gegen die Billigkeit war und vieles geradezu Ungerechte.

Vielweiberei, Vielmännerei und Ehescheidung waren der Grund, warum das eheliche Band bedeutend gelockert wurde. Eine gewaltige Verwirrung bestand hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute. Der Mann maßte sich eine Art Eigentumsrecht über die Frau an und hieß sie oft ohne Grund ihrer Wege gehen. Er selbst aber gestattete sich bei seiner ungezügelten Leidenschaftlichkeit „in öffentlichen Häusern und bei Dirnen herumzuschweifen, als ob die äußere Stellung entscheide, was Sünde ist und nicht der Wille“ (Hieronym. Oper. tom. 1, col, 455).

Bei dieser unbändigen Zügellosigkeit des Mannes war die Frau das unglücklichste Wesen geworden. Sie galt fast nur mehr als Werkzeug, bestimmt der Lust zu dienen oder eine Nachkommenschaft zu erhalten. Man schämte sich nicht, die zur Ehe bestimmten Mädchen zu kaufen und zu verkaufen, als wären sie leblose Gegenstände (Arnob. Adv. Gent. 4). Es wurde sogar dem Vater oder dem Gatten das Recht eingeräumt, an dem Weibe das Todesurteil zu vollstrecken.

Die Kinder, welche aus einer solchen Ehe hervorgingen, wurden notwendigerweise entweder Staatseigentum oder Sklaven des Vaters (Dionys. Halicarn. 1. H, e. 26, 27), dem das Gesetz noch obendrein das Recht gab, nicht bloß die Ehen seiner Kinder nach Belieben zu schließen und aufzulösen, sondern auch über deren Leben und Tod zu entscheiden.

3. Die Ehe im Christentum

a) Die Würde der christlichen Ehe nach der Lehre Christi und der Apostel

248. Gegen so viele Laster und so große Entwürdigungen die den Ehebund schändeten, wurde endlich eine Abhilfe und ein Heilmittel göttlicherseits gefunden. Jesus Christus nämlich, der Wiederhersteller der Menschenwürde, der Vollender der mosaischen Gesetzgebung, hat sich der Ehe mit ganz besonderer Sorgfalt und nicht an letzter Stelle angenommen.

Die Hochzeit zu Kana in Galiläa hat er durch seine persönliche Gegenwart geehrt und sie durch das erste Wunder, das er dort wirkte, für immer denkwürdig gemacht (Joh. 2). Darum scheint es, dass von jenem Tage an der Ehe eine ganz neue Quelle der Heiligkeit erschlossen wurde. Später hat er die Ehe zur Adelswürde ihres ersten Ursprungs zurückgeführt, indem er die Juden tadelte, dass sie Missbrauch trieben hinsichtlich der Zahl der Gattinnen sowohl als auch hinsichtlich der Erlaubnis der Ehescheidung. Ganz besonders streng befahl er ihnen, es solle keiner wagen, das zu trennen, was Gott selber mit unauflöslichen Banden zusammengefügt.

Zuerst löste er die Schwierigkeiten, die man aus der mosaischen Gesetzgebung heraus gegen ihn vorbrachte. Dann aber hat er in seiner Eigenschaft als höchster Gesetzgeber folgendes bezüglich der Eheleute bestimmt: „Ich aber sage euch: Ein jeder, der — ausgenommen beim Ehebruch — seine Gattin entlässt und eine andere nimmt, der ist ein Ehebrecher, und wer die Entlassene nimmt, ist gleichfalls ein Ehebrecher“ (Matth. 19, 9). Das, was nun durch das Ansehen Gottes selbst über den Ehebund bestimmt und festgesetzt war, das haben die Apostel, die Verkünder der göttlichen Gesetze, eingehender und ausführlicher mündlich und schriftlich der Nachwelt überliefert.

Man muss es aber auch als eine Lehre der Apostel betrachten, was „die heiligen Väter, die Konzilien und die allgemeine Überlieferung der Kirche immer gelehrt haben“ (Trid. sess. 24), nämlich, dass Christus der Herr die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben hat. Dadurch hat er gemäß derselben Lehre bewirkt, dass die Eheleute, gestärkt durch die göttliche Gnade, die er, durch seine Verdienste erworben, im Ehestand die Heiligkeit erlangen.

Ferner hat er in der Ehe, die dem Vorbild seiner geistigen Vermählung mit der Kirche wunderbar nachgestaltet ist, einerseits die Liebe, wie sie dem natürlichen Wesen der Ehe entspricht, vervollkommnet (Trid. a. a. O.); anderseits aber die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die ihrer Natur nach schon unzertrennlich
ist, durch das Band göttlicher Liebe noch inniger zusammengeschlossen.

Zu den Ephesern spricht Paulus folgendermaßen: „Ihr Männer liebet eure Gattinen, so wie auch Christus seine Kirche geliebt und sich für sie hingegeben, um sie zu heiligen … Die Männer sollen ihre Frauen lieben, wie ihren eigenen Leib. Noch nie aber hat einer seinen eigenen Leib gehasst, sondern er nährt und pflegt ihn ganz so wie auch Christus seine Kirche, weil wir eben Glieder seines Leibes sind von seinem Fleisch und seinem Gebein. Darum wird der Mensch Vater und Mutter verlassen und seinem Gatten zugetan sein, so dass zwei sind in einem Fleische. Groß ist dieses Sakrament, ich sage aber in Christus und in der Kirche“
(Eph. 5. 25 ff.). —

Es ist gleichfalls apostolische Lehre, dass die Einheit und Unauflösbarkeit der Ehe, wie sie bei ihrem Ursprung gefordert wurde, nach Christi Befehl heilig und für alle Zeiten unverletzlich sei.

Paulus spricht wiederum: „Denen, die verheiratet sind, schreibt der Herr vor und nicht ich, dass die Gattin den Mann nicht verlassen darf. Wenn sie ihn aber verlassen hat, muss sie unverheiratet bleiben oder mit ihrem Mann sich wieder versöhnen“ (1. Kor. 7. 10, 11). Ferner sagt Paulus: „Die Frau ist an dieses Gesetz gebunden, solange der Mann lebt. Ist aber ihr Mann gestorben, dann ist sie frei“ (Ebend. 39).

Aus diesen Gründen ist und bleibt die Ehe „ein großes Sakrament“ (Eph. 5, 32), ehrbar in allem, fromm und keusch, verehrungswürdig als Sinnbild und Zeichen der erhabensten Dinge.

b) Die weitere Bedeutung der christlichen Ehe

1. Der Kirche eine Nachkommenschaft zu schenken

249. Doch mit dem, was wir bis jetzt erwähnten, ist die Vollkommenheit und Vorzüglichkeit der christlichen Ehe noch nicht abgeschlossen. Vor allem ist erstens der Ehe ein viel höheres und edleres Ziel vorgestreckt als es ehedem gewesen. Nicht bloß die Fortpflanzung des Menschengeschlechtes soll sie im Auge haben, sondern soll der Kirche neuen Nachwuchs zeugen „Himmelsbürger und Hausbewohner Gottes“ (Eph. 2, 19), „damit ein Volk zur Anbetung und Verehrung des wahren Gottes und Christi unseres Erlösers geboren und erzogen werde“ (Römischer Katechismus 8. Kap.).

2. Mann und Frau zu heiligen

250. Zweitens sind die Pflichten beider Ehegatten genau bestimmt und auch ihre Rechte vollkommen abgegrenzt. Es muss beständig ihre tiefste Überzeugung sein, dass sie zur gegenseitigen höchsten Liebe, beharrlichsten Treue und zu einer emsigen und unaufhörlichen gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind. — Der Mann ist der Obere der Familie, das Haupt der Frau. Diese aber ist Fleisch von seinem Fleisch, Bein von seinem Bein, muss also dem Mann untergeben und gehorsam sein, nicht wie eine Magd, sondern wie eine Gefährtin. Der Gehorsam, den sie leistet, muss ein ehrbarer und menschenwürdiger sein.

Sowohl in dem gebietenden wie bei dem gehorchenden Teil muss die Pflichterfüllung beständig geleitet sein von der göttlichen Liebe, denn der eine Teil stellt ja Christus, der andere die Kirche dar. „Es ist ja der Mann das Haupt der Frau wie Christus das Haupt der Kirche ist, … und wie die Kirche Christus untertan ist, so sollen es auch die Frauen ihren Männern sein in allem“ (Eph. 5, 23 f.).

3. Die Kinder zu erziehen

251. Was nun die Kinder anlangt, sind sie im Gewissen verpflichtet, den Eltern untertan zu sein, ihnen zu gehorchen, sie zu ehren. Die Eltern hingegen müssen all ihre Sorgen und Gedanken darauf richten, die Kinder zu pflegen und vor allem zur Tugend anzuleiten: „Väter … erzieht sie (die Kinder) in der Lehre und Zucht des Herrn“ (Eph. 6, 4). Aus all dem ergibt sich, dass die Pflichten der Eheleute nicht wenige und allzu leichte sind. Für gute Eheleute jedoch werden sie nicht bloß erträglich sein, sondern sogar angenehm durch die Kraft, die aus dem Sakramente geschöpft wird.

c) Die Ehegesetzgebung ist der Kirche übertragen

1. Die Kirche hat diese Gewalt stets ausgeübt

292. Nachdem nun Christus die Ehe zu einer so hohen Würde erhoben, hat er die ganze Gesetzgebung der Kirche anvertraut und übertragen. Und diese hat ihre Gewalt über die Ehen der Christen zu jeder Zeit und überall ausgeübt, und so ausgeübt, dass es klar zu Tage trat, es sei dies eine Befugnis, die der Kirche selber zukommt, und die sie nicht etwa dem Zugeständnis der Menschen zu verdanken, sondern durch einen Willensbeschluss ihres Stifters, von Gott erhalten hat.

Wie viele und wie ernste Sorge die Kirche nun verwandte, um die Heiligkeit der Ehe zu wahren und sie in ihrem unversehrten Zustande zu erhalten, das ist zu bekannt, als dass es noch bewiesen zu werden brauchte. —

Wir wissen, dass das Konzil von Jerusalem die freie Liebe verworfen (Apostelg. 15, 29), dass Paulus einen Korinther wegen Blutschande verurteilte (1. Kor. 5, 6), dass mit derselben Entschiedenheit jederzeit die Bestrebungen vieler zurückgewiesen wurden, die die christliche Ehe bekämpften, z. B. die Angriffe der Gnostiker, Manichäer, Wontanisten in der Urzeit des Christentums; in unserer Zeit aber die Angriffe der Mormonen, der Saint-Simonisten, der Anhänger des Phalanstère und der Kommunisten.

2. Sie hat ein gleiches Eherecht für alle durchgeführt

253. Ebenso wurde ein gleichmäßiges einheitliches Eherecht für alle geschaffen, und der ehemalige Unterschied zwischen Freien und Sklaven aufgehoben. Auch Mann und Frau erhielten dasselbe Recht. Denn, wie Hieronymus sagte, „bei uns ist das, was den Frauen verboten ist, verboten auch den Männern, und beide stehen gleichmäßig unter demselben Gesetz“ (Oper. tom. 1, col. 455). Und jene Gleichheit der Rechte wurde im Interesse der gegenseitigen Liebe und Erfüllung der Pflicht, welche Eheleute gegen einander haben, unabänderlich festgelegt. Die Würde der Frau wurde proklamiert und verteidigt. Dem Manne wurde es verboten, die Ehebrecherin mit dem Tode zu bestrafen oder die Treue, die er geschworen, lüstern und schamlos zu brechen.

Auch das ist von hoher Bedeutung, dass die Kirche die Gewalt des Vaters, so viel es nötig war, beschränkte, damit die Freiheit der Söhne und Töchter, die eine Ehe eingehen wollen, nicht mehr in ungerechter Weise verkürzt würde; dass ferner beschlossen wurde, die Ehen zwischen Verwandten und Verschwägerten sollen in bestimmten Graden ungültig sein, damit die übernatürliche Liebe der Gatten auf einem viel breiteren Felde sich betätigen könnte.

Die Kirche hat auch dafür gesorgt, dass Irrtum, Gewalt und Betrug von der Eheschließung ferngehalten werden und gewollt, dass die heilige Schamhaftigkeit des Ehegemaches, die Sicherheit der Person, die Würde des Ehestandes und die Freiheit der Religion unangetastet blieben. Endlich hat sie dieses göttliche Institut mit so strengen und weisen Gesetzen umgeben, dass jeder, der die Sache vorurteilsfrei betrachtet, einsehen muss, dass die Kirche auch in Bezug auf die Ehe die beste Schützerin und Helferin des Menschengeschlechtes ist. Ihre Weisheit hat sich siegreich behauptet hinaus über die Flüchtigkeit der Zeiten, die Ungerechtigkeit der Menschen und die zahllosen Wandelungen der Staaten.

IIl. Der Kampf um die Ehegesetzgebung

1. Der Feind

254. Aber es gibt Menschen — und der Feind des Menschengeschlechtes steht ihnen zur Seite —, die in gleicher Weise, wie sie die übrigen Wohltaten der Erlösung verschmähen, so auch die Wiederherstellung und Vervollkommnung der Ehe entweder verachten oder in keiner Weise anerkennen. —

Es war schon schlimm genug, dass in alten Zeiten einige die Ehe in dem einen oder anderen Punkte angegriffen; aber viel schlimmer versündigen sich in unserer Zeit jene, welche das Wesen der Ehe, das doch in jeder Beziehung und nach allen Seiten hin vollkommen und vollendet da steht, von Grund aus zerstören möchten.

a) Der Hochmut will sich der Anordnung Christi nicht unterwerfen

255. Der Grund hiervon liegt hauptsächlich darin, dass sie, erfüllt von falschen philosophischen Ansichten und angesteckt von der verdorbenen Gesinnung der Masse, gegen nichts sich so sehr sträuben als gegen Unterwürfigkeit und Gehorsam. Mit aller Macht arbeiten sie daran, nicht nur die einzelnen Menschen, sondern auch die Familie und die ganze menschliche Gesellschaft die Herrschaft Gottes stolz vernichten sollen. — Es ist nun aber die Ehe Quelle und Ursprung der Familie und ganzen menschlichen Gesellschaft. Gerade darum soll sie — wie jene wollen — in keiner Weise der Gerichtsbarkeit der Kirche unterstehen.

Im Gegenteil gibt man sich Mühe, die Ehe jeder Heiligkeit zu entkleiden und sie in den wahrhaft niederen Kreis jener Dinge herabzudrücken, die von Menschen eingesetzt sind und darum vom bürgerlichen Recht der Völker regiert und verwaltet werden. Daraus ergibt sich als notwendige Folge, dass sie den Staatsoberhäuptern jegliches Recht über die Ehe einräumen, der Kirche aber jegliches Recht absprechen. Das Recht, das die Kirche hierin manchmal ausgeübt habe, rühre entweder von Zugeständnissen der Fürsten her oder sei widerrechtlich angemaßt. Jetzt sei endlich die Zeit gekommen, dass die Lenker der Staaten ihre Rechte entschieden zurückfordern und anfangen, alle Eheangelegenheiten nach ihrem Gutdünken zu ordnen.

b) Die Frucht dieser Auflehnung ist die Zivilehe

256. Daraus entstanden die sogenannten Zivilehen, die neue Gesetzgebung über die Ehehindernisse und die Richtersprüche über Gültigkeit oder Ungültigkeit des Ehevertrages. Wir müssen zusehen, wie der katholischen Kirche auf diesem Gebiete jede Befugnis, Gesetze zu geben und Recht zu sprechen, entrissen wird. Dieses Bestreben geht so weit, dass man keine Rücksicht mehr nimmt auf ihre von Gott gegebene Gewalt noch auf die weise durchdachten Gesetze, nach denen die Völker, zu welchen mit dem christlichen Glauben die Zivilisation gekommen war, solange glücklich gelebt haben.

2. Das Recht der Kirche

257. Indes können diese Lehrer und Bekenner des Naturalismus und alle, die vorgeben, die göttliche Macht des Staates am meisten zu verehren, und die mit ihren falschen Ideen das ganze Staatswesen zu durchdringen suchen, dem Vorwurf nicht entgehen, dass ihre Lehre eine falsche ist. Es hat nämlich die Ehe Gott zum Urheber, und sie ist von Anbeginn eine Art Abbild der Menschwerdung des Sohnes Gottes; darum hat sie in sich etwas Heiliges und Religiöses, das ihr nicht zufällig beigegeben, sondern ursprünglich angeboren, nicht von den Menschen zugestanden, sondern in ihrem Wesen enthalten ist. Voll berechtigt und wohlbegründet ist demnach die Behauptung Unserer Vorgänger Innozenz III. und Honorius III., bei Gläubigen und Ungläubigen bestehe das Sakrament der Ehe.

a) Die Ehe galt bei allen Völkern als etwas Religiöses

298. Als Zeugen können Wir auch anführen die Denkmäler der Vorzeit, die Sitten und Einrichtungen der Völker, die der Bildung am meisten zugänglich waren und durch höhere Rechtskenntnisse sich auszeichneten. Bei ihnen galt es, wie bekannt, als gewissermaßen angeborener Grundsatz: man könne sich die Ehe nicht anders denken, denn als eine Sache, die mit Religion und heiligen Dingen innig verbunden sei. Darum feierte man bei ihnen die Hochzeiten mit religiösen Zeremonien im Namen der Oberpriester und unter Mitwirkung der einfachen Priester. —

Wie gewaltigen Einfluss hatten doch bei den Seelen, welche die göttliche Offenbarungslehre nicht kannten, die Natur der Sache selbst, das Andenken an den Ursprung der Ehe und das Gewissen des
Menschengeschlechtes! —

Es ist also die Ehe aus eigener Kraft und Natur, aus sich selbst heilig. Darum versteht es sich von selbst, dass sie nicht von der Gewalt der weltlichen Fürsten, sondern von der göttlichen Macht der Kirche geleitet und geregelt werden müsse, der allein die Lehrgewalt in heiligen Dingen zusteht.

b) Als Sakrament kann die Ehe nicht dem Staate unterstehen

259. Man muss aber auch noch betrachten und erwägen die Würde des Sakramentes, durch dessen Hinzutritt die Ehe der Christen den höchsten Adel empfing. Es ist nach dem Willen Christi das Recht und die Pflicht, über Sakramente Beschlüsse zu fassen und Vorschriften zu geben, der Kirche allein übertragen, und zwar so ausschließlich, dass es ganz und gar undenklich ist, es könne ihr einfallen, auch nur den geringsten Teil dieser Macht auf ein Staatsoberhaupt zu übertragen. —

Endlich ist von hoher Bedeutung und Beweiskraft auch die Geschichte. Sie lehrt uns klar und deutlich, dass die Kirche die in Rede stehende gesetzgebende Gewalt und Gerichtsbarkeit frei und offen sich zuschrieb, und selbst zu einer Zeit ausübte, wo von einer Zustimmung oder Nachgiebigkeit im Sinne der weltlichen Herrscher in diesem Punkte keine Rede sein konnte. Ganz unglaublich widersinnig ist aber die Ansicht, Christus der Herr habe die eingerissene Gewohnheit der Vielweiberei und der Scheidebriefe verurteilt kraft einer Vollmacht, die ihm der römische Landpfleger oder der Fürst der Juden verliehen habe; oder der Apostel Paulus habe das Verbot gegen Ehescheidung und Blutschande erlassen auf Grund eines Zugeständnisses oder einer stillschweigenden Ermächtigung von Seiten des Tiberius, Caligula oder Nero!

c) Die Kirche hat ihre Gewalt nicht vom Staate

260. Auch das wird doch ein vernünftiger Mensch sich nicht einreden lassen, die Kirche habe so viele Gesetze über die Heiligkeit und Unauflöslichkeit der Ehe, über die Ehen zwischen Sklaven und Freien erlassen, nachdem sie von den römischen Kaisern die Vollmacht dazu erwirkt, von diesen Todfeinden des christlichen Namens, deren angelegentlichste Vorhaben es war, die erstehende christliche Religion mit der Gewalt des Schwertes zu vertilgen! Zudem stand die kirchliche Gesetzgebung in einzelnen Punkten in solchem Widerspruch mit dem staatlichen Recht, dass ein Ignatius der Martyrer, ein Justinus, ein Athenagoras, ein Tertullian manche Ehen öffentlich als unzulässig und ehebrecherisch erklärten, obgleich diese Ehen nach den kaiserlichen Gesetzen zu Recht bestanden. —

Nachdem dann später die ganze Herrschergewalt auf christliche Fürsten übergegangen war, haben die Päpste und die Bischöfe in ihren Konzilien immer mit demselben Freimut und mit demselben Bewusstsein ihrer Rechtsgewalt über die Ehe fortwährend Gesetze und Verbote erlassen, wenn sie es gerade den Zeitumständen gemäß für zuträglich erachteten, mochte es auch den staatlichen Gesetzen zuwider sein.

Jeder weiß, wie vieles über die Hindernisse des ehelichen Bandes, des Gelübdes, der Verschiedenheit der Religion, der Blutsverwandtschaft, des Verbrechens, der öffentlichen Ehrbarkeit in den Konzilien von Elvira, Arles, Chalcedon, dem zweiten von Milewe und andern von den Kirchenfürsten ist bestimmt worden, was doch oft von dem, was die kaiserlichen Gesetze vorschrieben, weit abwich.

d) Die christlichen Herrscher haben dies anerkannt

261. Im Gegenteil, statt sich eine Gewalt über die christliche Ehe zuzuschreiben, haben Fürsten anerkannt und erklärt, dass sie ganz in dem Umfang, wie sie von der Kirche gehandhabt würde, ihr auch wirklich zustehe. In der Tat hat ein Honorius, Theodosius der Jüngere, Justinian keinen Anstand genommen, es zuzugestehen, dass ihnen in Angelegenheiten der Ehe nur mehr die Rolle eines Hüters und Verteidigers der heiligen Kirchengesetze zukomme. Und wenn sie über die Ehehindernisse in ihren Erlassen etwas bestimmten, so erklärten sie gern, dass ihnen das Recht dazu infolge der Erlaubnis und Ermächtigung von
Seiten der Kirche zustehe.

Die Kirche haben sie auch um ihre Meinung gefragt und diese angenommen in den Streitfragen über die eheliche oder uneheliche Geburt, die Ehescheidung und andere Dinge, die mit dem ehelichen Bande in irgendwelcher Beziehung stehen. —

Darum ist im Konzil von Trient mit vollem Recht definiert worden, es habe die Kirche das Recht, „Ehehindernisse aufzustellen“, „und Fälle, die die Ehe betreffen, gehören vor das kirchliche Gericht“ (26. Sitzung, 4. u. 12. Kan.).

e) Die Trennung von Sakrament und Vertrag ist unzulässig

262. Niemand lasse sich beirren durch jene von den Sozialisten so hochgepriesene Unterscheidung, die nämlich den Ehekontrakt vom Sakrament trennen und der Kirche zwar den sakramentalen Teil belassen, den Kontrakt aber der Gewalt und dem Gutdünken des Staates überliefern will. Ein solches Unterscheiden oder vielmehr Zerreißen ist nicht zulässig; denn es ist eine ausgemachte Sache, dass in der christlichen Ehe Kontrakt und Sakrament unzertrennbar sind, und dass darum der Kontrakt kein wahrer und rechtmäßiger sein kann, ohne zugleich ein Sakrament zu sein. Denn Christus der Herr hat der Ehe die Würde eines Sakramentes beigegeben, die Ehe aber ist der Kontrakt selbst, falls er eben rechtmäßig geschlossen ist.

Außerdem ist die Ehe deshalb ein Sakrament, weil sie ein heiliges Zeichen ist, das die Gnade bewirkt und die geistige Vermählung Christi mit seiner Kirche versinnbildet. Diese wird nun ihrer Gestaltung und ihrem Wesen nach bildlich dargestellt durch das Band der innigen Vereinigung, welches Mann und Frau umschlingt; und dieses hinwiederum ist nichts anderes als die Ehe selbst.

Daraus erhellt aber, dass jede rechtmäßige Ehe unter Christen in sich und durch sich selbst ein Sakrament ist und das es nichts Falscheres gibt, als zu sagen, das Sakrament sei nur eine äußerliche, der Ehe beigefügte Zier oder eine von außen hinzugekommene Eigenschaft, die sich vom Ehekontrakt beliebig durch die Willkür der Menschen trennen lasse.

Kein Vernunftbeweis lässt sich also dafür erbringen, noch ein historisches Zeugnis dafür aufweisen, dass die Gewalt über die Ehen der Christen rechtmäßig auf die regierenden Fürsten übergegangen sei. Wenn in dieser Sache fremdes Recht ist verletzt worden, sage ja keiner, es sei von Seiten der Kirche verletzt worden!

3. Die Entweihung der Ehe gereicht der Menschheit zum Verderben

263. Die Aussprüche der Naturalisten sind also gänzlich falsch und rechtswidrig; wären sie doch wenigstens nicht auch noch eine Quelle von Schaden und Unheil!

Aber es ist leicht einzusehen, welch ein Unheil die Entheiligung der Ehe angerichtet hat und noch beim ganzen Menschengeschlecht anrichten wird.

a) Gott hat die Ehe als Quelle des Glückes geschaffen

264. Erstlich ist es ein Gesetz voll göttlicher Weisheit, dass das, was Gott und die Natur angeordnet haben, sich um so nützlicher und heilsamer erweist, je mehr es in seinem ursprünglichen Zustande unverändert und unveränderlich erhalten bleibt. Denn der Schöpfer aller Dinge hat wohl gewusst, was die Einrichtung und der Fortbestand der einzelnen Dinge erheischt und hat alles durch seinen Willen und seine Einsicht so angeordnet, dass ein jedes sein Ziel in entsprechender Weise erreichen kann.

Wenn aber die Anmaßung und Ungerechtigkeit der Menschen sich unterfängt, diese so weise, von Gott eingesetzte Ordnung zu ändern und zu durchbrechen, dann kommt es endlich dazu, dass das, was so weise und nützlich eingerichtet war, anfängt, schädlich zu werden, oder aufhört, nützlich zu sein. Denn entweder hat es durch die Änderung die Fähigkeit, Gutes zu wirken, verloren, oder Gott will auf diese Weise den Stolz und die Anmaßung der Menschen bestrafen.

Die nun, welche die Heiligkeit der Ehe leugnen und sie jeglicher Würde entblößt zu den rein weltlichen Dingen rechnen, untergraben die Fundamente der Natur, ja sie widerstreben den Plänen der göttlichen Vorsehung und zerstören, so viel sie es können, deren Einrichtungen. Es darf einen also nicht Wunder nehmen, dass einem derartigen sinnlosen und gottlosen Unterfangen eine Saat von Unheil entsprosst, die dem Heil der Seelen und der Wohlfahrt des Staates entsetzlichen Schaden bringt.

Wenn man betrachtet, wozu die Ehe von Gott eingesetzt worden ist, so ist es sonnenklar, dass Gott beabsichtigte, die reichsten Quellen des Nutzens und des Segens auch für die öffentliche Wohlfahrt damit zu erschließen. Und in der Tat, außerdem, dass durch die Ehe für die Fortpflanzung des Menschengeschlechtes gesorgt ist, soll sie auch den Ehegatten ein besseres und glücklicheres Leben ermöglichen.

Dazu tragen verschiedene Momente bei: die gegenseitige Hilfeleistung, die beharrliche und treue Liebe, die Gemeinschaft aller Güter und die himmlische Gnade, die aus dem Sakrament entspringt. Diese Dinge dienen auch in reichstem Maße dem Wohle der Familie. Denn so lange die Ehe den Gesetzen der Natur entspringt und mit den göttlichen Gesetzen im Einklang steht, trägt sie auch ungemein viel zur Eintracht zwischen den Eltern bei, sichert eine gute Erziehung der Kinder, regelt die väterliche Gewalt nach dem Beispiel der göttlichen und leitet die Kinder zum Gehorsam gegen die Eltern und die Dienerschaft zum Gehorsam gegen die Herrschaft an.

Von solchen Ehen können die Staaten mit vollem Recht ein Geschlecht von Bürgern erwarten, die richtige Gesinnungen haben, die, an Gottesfurcht und Gottesliebe gewöhnt, es für ihre Pflicht erachten, den rechtmäßig Befehlenden zu gehorchen, alle zu lieben und niemandem Unrecht zu tun.

b) Ohne Religion wird sie eine Quelle des Unheils

265. Diese o reichlichen und herrlichen Früchte hat die Ehe in der Tat so lange gezeitigt, als sie die Eigenschaften der Heiligkeit, Einheit und Unauflöslichkeit beibehielt; denn von diesen ging all ihre heilbringende Kraft aus. Es ist auch gar kein Zweifel, dass sie dieselben Früchte auch fernerhin hervorgebracht hätte, wenn sie immer unter der treuen Obhut der Kirche gestanden hätte. Diese ist ja die treueste Hüterin jener Eigenschaften. —

Da man nun aber sich darin gefiel, das menschliche Recht an Stelle des natürlichen und göttlichen zu setzen, fing das erhabene Ideal und der hohe Begriff von der Ehe, wie die Natur ihn in den Menschengeist ursprünglich aufgezeichnet und eingeprägt hatte, an zu verblassen und unterzugehen. Allein selbst bei den Ehen der Christen ist durch Schuld der Menschen die ursprüngliche Kraft, diese Schöpferin so großer Güter, geschwächt worden.

Was können denn Gutes hervorbringen eheliche Verbindungen, bei denen die christliche Religion ausgeschlossen ist? Ist sie denn nicht die Mutter alles Guten, und bringt sie nicht die höchsten Tugenden hervor? Treibt sie nicht an zu allem, was der Ruhm einer edlen und großen Seele sein kann? Ist die Religion beseitigt, dann muss die Ehe in die Sklaverei der verdorbenen Menschennatur und unter die Herrschaft der schlimmsten Leidenschaften geraten, da sie an der natürlichen Ehrbarkeit einen nur sehr schwachen Schutz besitzt.

Das vielfache Elend, das aus dieser Quelle kommt, ist eingedrungen nicht bloß in die einzelne Familie, sondern auch in das Staatswesen. Ist nämlich die heilsame Gottesfurcht geschwunden, und hat einmal jene Erleichterung der Sorgen und des Kummers aufgehört, die gerade die schriftliche Religion in unübertroffenem Maße bietet, dann kommt es nur zu häufig vor, wie es kaum anders sein kann, dass den Gatten die Pflichten und Obliegenheiten des Ehestandes kaum erträglich erscheinen.

Dann möchte eine ganze Anzahl vom Band der Ehe befreit werden, das nach ihrer Meinung nur menschliches Recht und eigener Wille geknüpft haben, wenn Verschiedenheit der Charaktere, Uneinigkeit, Verletzung der ehelichen Treue, beiderseitige Übereinstimmung, und andere Gründe mehr das zur Pflicht zu machen scheinen. Wenn nun das Gesetz ihren unverschämten Forderungen entgegensteht, dann schreien sie über die Ungerechtigkeit und Unmenschlichkeit dieser Gesetze, die mit den Rechten freier Bürger sich nicht vertrügen; darum müsse man sehen, wie diese Gesetze außer Kraft gesetzt und abgeschafft werden und die Erlaubtheit der Ehescheidung durch menschlichere Gesetze erklärt und bestimmt werden könnte.

c) Leider haben sich die Gesetzgeber zur Gestattung der Ehescheidung zwingen lassen

266. Die Gesetzgeber unserer Tage aber geben vor, sie hätten den guten Willen, an denselben Prinzipien des Rechtes unverbrüchlich festhalten zu wollen. Allein vor jener Schlechtigkeit der Menschen, von der wir oben sprachen, könnten sie beim besten Willen sich nicht schützen. Sie also müssten dem Zeitgeist nachgeben und die Auflösung der Ehe gestatten. —

Das beweist ja auch zudem die Geschichte. So wurde in Frankreich, um anderes zu übergehen, bei jener schrecklichen, wie eine Feuersbrunst alles verheerenden Revolution Gott abgeschafft, das Staatswesen gottlos gemacht und dann die Auflöslichkeit der Ehe gesetzlich anerkannt. Viele wünschen nun, man möchte diese Gesetze in unseren Zeiten wieder einführen, denn sie wollen Gott und Kirche aus ihrer Mitte verbannen und aus der menschlichen Gesellschaft verdrängen. Törichterweise meinen sie, in derartigen Gesetzen müsse man das letzte Heilmittel gegen die um sich greifende Verderbnis der Sitten suchen.

d) Die Übel der Ehescheidungen sind entsetzlich

267. Es ist indes kaum nötig zu sagen, wie viele Übel die Ehescheidungen in sich bergen. Durch sie werden die Ehebündnisse wandelbar, die gegenseitige Liebe wird geschwächt, die Untreue wird verderblicher Weise begünstigt, der Schutz und die Erziehung der Kinder werden geschädigt, für innere Familienzwiste wird reichliche Gelegenheit geboten, eine Saat von Zwietracht wird in den Familien ausgestreut; die Würde der Frau wird herabgedrückt, diese kommt in die Gefahr, zuerst der Lust des Mannes dienen zu müssen und dann verlassen zu werden. —

Da nichts mehr geeignet ist, Familien zu Grunde zu richten und die Macht der Staaten zu brechen, als die Verderbtheit der Sitten, so ist es klar, dass die Ehescheidungen dem Glück der Familien und der Staaten entgegen sind; denn sie entstehen aus der Entsittlichung der Völker und öffnen, wie die Erfahrung lehrt, Tür und Tor einem verkommenen und verderbten öffentlichen und privaten Leben. —

Diese Übel werden einem noch viel schwerer erscheinen, wenn man bedenkt, dass kein Zügel stark genug ist, die einmal zugestandene Freiheit zur Ehescheidung in bestimmten oder vorgesehenen Grenzen zu halten. Gar groß ist die Gewalt des Beispiels, noch größer die der Leidenschaft. Durch diese aufgestachelt, wird das Verlangen nach Ehescheidung täglich mehr um sich greifen und in viele Herzen eindringen, gleichwie eine durch Ansteckung verbreitete Krankheit oder ein reißender Strom, der die Dämme durchbrochen hat und alles überschwemmt.

e) Die Geschichte legt Zeugnis dafür ab

268. Das alles ist klar in sich selbst. Es wird aber noch klarer durch die Erinnerung an geschichtliche Tatsachen. —

Sobald einmal durch die Gesetze der Ehescheidung ein sicherer Weg gebahnt war, da nahmen Streitigkeiten, Eifersüchteleien und eigenmächtiges Entlaufen überhand, und die Folge davon war eine solche Sittenlosigkeit, dass selbst Verteidiger solcher Scheidungen Reue über ihr Vorgehen empfanden. Hätten sie nicht schleunigst durch entgegengesetzte Gesetze Abhilfe geschafft, es wäre wohl das ganze Staatswesen in jähes Verderben gestürzt. —

Die alten Römer sollen sich entsetzt haben über die ersten Beispiele von Ehescheidung. Allein nach kurzer Frist stumpfte der Sinn für Ehrbarkeit ab; die Scham, welche sonst die Begierden zügelt, schwand; man fing an, die eheliche Treue mit solcher Zügellosigkeit zu verletzen, dass nicht unwahrscheinlich ist, was einige Schriftsteller berichten: die Frauen hätten die Jahre nicht nach den regierenden Konsuln gezählt, sondern nach der Zahl ihrer Männer. —

In ähnlicher Weise hatten die Protestanten anfangs durch Gesetze festgelegt, dass in bestimmten und in der Tat seltenen Fällen Ehescheidungen erlaubt wären. Es hat sich aber herausgestellt, dass wegen der Ähnlichkeit der Fälle bei den Deutschen, Amerikanern und andern die Zahl der Ehescheidungen so gewaltig wuchs, dass alle, die noch vernünftig dachten, die unsägliche Verderbnis der Sitten und die unerträgliche Unbesonnenheit der Gesetze beklagten. —

Auch in den katholischen Staaten lag die Sache nicht anders. Das Unheil, das die etwa gestatteten Ehescheidungen anrichteten, hat die Befürchtung der Gesetzgeber weit übertroffen. So schändlich gingen manche voran, dass sie mit jeglichem Lug und Trug ihr Ziel zu erreichen suchten; durch grausame Behandlung, durch Unbilden, durch Ehebrüche führten sie die Ursachen der Ehescheidung herbei, um ungestraft das Eheband aufzulösen, dessen sie überdrüssig waren. Der Schaden, den die öffentliche Sittlichkeit erlitt, war so ungeheuer, dass es allgemeine Ansicht war, man müsse die Gesetze so bald wie möglich verbessern. —

Wer aber möchte bezweifeln, dass, wenn in unserer Zeit Gesetze, die der Ehescheidung günstig sind, erlassen würden, die Folgen ebenso traurig und verderblich wären?

Menschliche Beschlüsse und Gesetze haben in der Tat nie und nimmer eine solche Gewalt, dass sie das natürliche Wesen und die ursprüngliche Gestaltung der Dinge zu ändern vermöchten. Sie, die meinen, man könne das ursprüngliche Wesen der Ehe straflos umgestalten, haben einen recht schlechten Begriff von dem, was man allgemeine Wohlfahrt nennt; und wenn sie die Heiligkeit der Religion und des Sakramentes bei Seite setzen, dann entstellen und verunstalten sie den Ehebund schlimmer, als es bei den Heiden geschehen ist.

Wenn also eine Sinnesänderung nicht eintritt, dann müssen Familie und menschliche Gesellschaft in beständiger Furcht schweben, zu ihrem größten Unglück in jenen über alle bestehende Verhältnisse entscheidenden, gefahrvollen Kampf mit hineingerissen zu werden, den die verbrecherischen Scharen der Sozialisten und Kommunisten schon lange auf ihre Fahne geschrieben. —

Daraus erhellt, wie unsinnig und widersinnig es ist, das Heil des Staates von der Ehescheidung zu erwarten, die ja sicher zum Untergang der menschlichen Gesellschaft ausschlagen wird.

4. Die Kirche hat stets die Heiligkeit und Unauflöslichkeit der Ehe verteidigt

a) Beweis

269. Es ist demnach zuzugestehen, dass die katholische Kirche um das Gemeinwohl aller Völker sich die höchsten Verdienste erworben hat durch den beharrlichen Schutz, den sie der Heiligkeit und Unauflöslichkeit der Ehe angedeihen ließ.

Nicht geringen Dank schuldet man ihr dafür, dass sie die bürgerlichen Gesetze, die seit einem Jahrhundert in dieser Sache viel gefehlt haben, öffentlich gebrandmarkt, die verderbliche Lehre des Protestantismus über Ehetrennung und über Ehescheidung mit dem Bann belegt und die bei den Griechen eingerissene Scheidung verschiedentlich verurteilt hat; auch ferner dafür, dass sie die Ehen für ungültig erklärt hat, die unter der Bedingung dereinstiger Auflösung eingegangen werden; endlich dafür, dass sie von den ältesten Zeiten an jene kaiserlichen Gesetze verwarf, welche die Ehetrennung und Scheidung begünstigten. —

Wie oft haben die Päpste den mächtigsten Fürsten sich widersetzt, wenn sie unter Drohungen verlangten, die Kirche möge die von ihnen bereits vollzogene Ehetrennungen anerkennen und bestätigen! So oft die Päpste dies getan, haben sie nicht bloß für die Unversehrtheit der Religion, sondern für die ganze Gesittung der Völker gestritten.

Die ganze Nachwelt muss anstaunen die Beweise unbesieglichen Heldentums, die z. B. ein Nikolaus I. gab gegen Lothar, ein Urban II. und Paschalis II. gegen Philipp I., König von Frankreich; desgleichen die Unerschrockenheit eines Coelestin IIl. und Innozenz III. gegen Philipp II. von Frankreich; eines Clemens VII. und Paul IlI., gegen Heinrich VIII.; endlich einen so heiligen und mutigen Papst wie Pius VII. in seinem Widerstand gegen Napoleon I., den Glück und Größe seiner Herrschaft stolz gemacht hatte.

b) Sie erntet aber wenig Dank dafür

270. Demnach hätten alle Staatsoberhäupter und Minister, wenn sie der weisen Vernunft folgen und das wahre Heil der Völker befördern wollten, es als wünschenswert erachten müssen, dass die heiligen Gesetze der Kirche, welche die Ehe betreffen, unversehrt erhalten blieben. Sie hätten lieber die Seitens der Kirche angebotene Hilfe zum Schutz der Sitten und zum Wohle der Familien annehmen müssen, als die Kirche in den Verdacht der Feindseligkeit zu bringen und ihr den falschen und ungerechten Vorwurf der Verletzung des bürgerlichen Rechtes zu machen.

c) Sie ist sehr nachgiebig, wo sie nachgeben kann

271. Und dies umso mehr, als die katholische Kirche zwar in keiner Sache von der Pflicht des Gewissens und der Verteidigung ihres Rechtes abweichen kann, aber auch in allen Dingen, die mit der Unverletzlichkeit ihrer Rechte und Heiligkeit ihrer Pflichten vereinbar sind, zur größten Bereitwilligkeit und Nachgiebigkeit geneigt zu sein pflegt.

d) Sie gibt dem Kaiser, was des Kaisers ist

272. Darum hat sie auch über Ehe nie etwas angeordnet, ohne Rücksichtnahme auf den Staat und die Verhältnisse der einzelnen Völker. Nicht selten hat sie, soviel sie konnte, die Vorschriften ihrer Gesetze gemildert, wenn gerechte und triftige Gründe zu einer solchen Milderung rieten. —

Auch ist es ihr gar nicht unbekannt, und sie gibt es gern zu, dass das Sakrament der Ehe, welches ja auch die Erhaltung und das Wachstum der menschlichen Gesellschaft bezweckt, innige Wechselbeziehungen habe zu Dingen, die sich zwar als Folgen der Ehe ergeben, aber in den Bereich der bürgerlichen Gesetzgebung gehören. Darüber zu entscheiden und zu erkennen, steht der Staatsobrigkeit ein volles Recht zu.

5. Christus hat gewollt, dass Kirche und Staat friedlich miteinander arbeiten

273. Niemand bezweifelt, dass Jesus Christus, der Gründer der Kirche, die kirchliche Gewalt von der bürgerlichen unterschieden und jede in ihrem Gebiet frei und unbehindert wissen wollte. Jedoch sollte, was ja im gemeinsamen Interesse ist, und woran allen Menschen ungemein viel gelegen sein muss, unter beiden Einigkeit und Eintracht herrschen, und in Dingen, welche, wenn auch in verschiedener Weise, dem gemeinsamen Gebiete des Rechtes und Gerichtes beider Gewalten zugehören, muss nach Fug und Recht die Gewalt, der das Irdische zugewiesen ist, derjenigen sich fügen, der Gott das Himmlische zugewiesen hat.

a) Dies gereicht zu beiderseitigem Vorteil

274. Dieses gegenseitige Einverständnis und — fast möchte man sagen — ihr Einklang, entspricht nicht bloß dem Wesen der beiden Gewalten, sondern ist auch das beste und wirksamste Mittel, das Menschengeschlecht in Angelegenheiten des irdischen Lebens und ewigen Heiles zu fördern.

Wie nämlich der Verstand des Menschen, — Wir verweisen auf frühere Rundschreiben, — wenn er mit dem christlichen Glauben übereinstimmt, einen höheren Adel und in höherem Maße die Fähigkeit erlangt, Irrtum zu meiden und von ich abzuwehren, und wie hinwiederum der Glaube vom Verstand ganz wesentlich unterstützt wird, so wird auch für beide Teile ein großer Nutzen entstehen, wenn der Staat und die heilige Gewalt der Kirche wie Freunde eines Sinnes sind.

Der Staat gewinnt an Würde, und, wo die Religion voran leuchtet, werden seine Befehle und Verordnungen niemals ungerecht sein. Der Kirche aber kommt die Hilfe und der Schutz des Staates zum allgemeinen Wohl der Gläubigen sehr zu statten.

b) Der Papst bietet die Hand zum Bunde

275. Wir aber fühlen Uns durch diese Erwägungen angetrieben, was Wir schon früher mit Eifer getan, das auch gegenwärtig mit Nachdruck zu tun, nämlich die Fürsten zur Eintracht und Freundschaft wiederum zu ermahnen.

Mit väterlichem Wohlwollen reichen Wir ihnen zuerst die Hand und bieten ihnen die Hilfe Unserer obersten Gewalt an. Diese ist in unserer Zeit umso mehr vonnöten, je mehr die Regierungsgewalt in der Meinung der Menschen geschwächt und gleichsam verwundet ist. Die Gemüter sind von ungestümem Freiheitsdrang erfüllt. Jeder, wenn auch noch so rechtmäßigen Herrschaft, wollen sie mit verbrecherischer Kühnheit sich entziehen. Darum fordert das gemeinsame Wohl, dass sich die Kräfte beider Gewalten vereinen, um den Schaden zu verhüten, der nicht bloß der Kirche, sondern auch dem Staat droht.

IV. Ermahnung an die Bischöfe

1. Die Lehre Christi ist zu bewahren

276. Wenn Wir nun zu freundschaftlicher Vereinigung der Bestrebungen dringend mahnen und Gott den Urquell des Friedens bitten, dass er Liebe zur Eintracht allen Menschenherzen eingieße, können Wir nicht umhin, Ehrwürdige Brüder, Euren Eifer, Eure Umsicht und Wachsamkeit, die, wie Wir wissen, ohnehin schon so groß ist, noch immer mehr und mehr anzuspornen.

Soviel Ihr durch Eure Mühewaltung erreichen und soviel Ihr mit Eurem Ansehen durchsetzen könnt, setzt alles daran, damit bei den Völkern, die Euch anvertraut sind, ganz und unverfälscht bewahrt bleibe die Lehre, die Christus der Herr und die Verkünder seines göttlichen Willens, die Apostel, uns überliefert haben und die katholische Kirche selbst gewissenhaft bewahrt, und die zu bewahren, sie auch allezeit den Christgläubigen befohlen hat.

2. Über die Zivilehe sind die Christen zu unterrichten

277. Darauf verwendet alle erdenkliche Sorgfalt, dass die Völker durchdrungen seien von den Vorschriften und Grundsätzen der christlichen Lehre, und dass sie immer im Gedächtnis behalten, dass die Ehe nicht durch den Willen der Menschen, sondern durch die Autorität und den Befehl Gottes von Anbeginn begründet wurde, und zwar unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sie stattfinde zwischen Einem und Einer; ferner, dass Christus, der Urheber des Neuen Bundes, sie aus einer Einrichtung der Natur zu einem Sakrament gestaltet habe, und dass er das Eheband selbst der gesetzgeberischen und richterlichen Gewalt seiner Kirche unterstellt habe.

In diesem Punkte muss man besonders darauf achten, dass die Gläubigen nicht in Irrtum geführt werden von den falschen Trugschlüssen der Gegner, die da sagen, diese Gewalt sei jetzt von der Kirche genommen. —

Ebenso müssen alle wissen, dass, wenn je unter Christen eine Verbindung zwischen Mann und Frau eingegangen wird, die kein Sakrament ist, dass dann eine solche Verbindung auch des Charakters einer wahren Ehe entbehre. Und wenn sie auch übereinstimmend mit den bürgerlichen Gesetzen geschlossen ist, so kann sie nur gelten als ein Brauch und eine Sitte, die vom bürgerlichen Recht eingeführt ist; durch bürgerliches Recht kann nur das geordnet und verwaltet werden, was die Ehe im bürgerlichen Leben zur Folge hat. Diese Folgen können aber erst eintreten, wenn das eheliche Band vorhanden ist, als rechtmäßige Ursache dieser Folgen. —

Es muss vor allem den Verlobten daran gelegen sein, dieses alles zu
wissen. Auch müssen sie darüber klar unterrichtet sein, dass es ihnen gestattet ist, in dieser Sache den Gesetzen sich zu fügen. Die Kirche ist damit einverstanden, denn sie will, dass nach allen Seiten hin die Wirkungen des Ehevertrages gesichert seien, und dass den Kindern durchaus kein Schaden erwachse.

3. Die Ehescheidung ist unerlaubt

278. Bei der großen Begriffsverwirrung, die täglich mehr sich breit macht, ist es notwendig, zu wissen, dass überhaupt niemand die Gewalt hat, eine zwischen Christen geschlossene und nachher vollzogene Ehe aufzulösen, und dass darum Eheleute, welche, mögen sie einen Grund angeben, den sie wollen, eine neue Ehe einzugehen sich unterfangen, bevor die erste durch den Tod gelöst ist, sich eines offenbaren Verbrechens schuldig machen.

Wenn es aber einmal so weit kommt, dass das Zusammenleben unerträglich geworden ist, dann erlaubt die Kirche, dass eines vom andern getrennt lebe. Sie sucht dann die Nachteile der Trennung durch Fürsorge und durch Anwendung von Heilmitteln, welche den Verhältnissen der Eheleute entsprechen, zu lindern und zu mildern. Niemals aber wird sie die Hoffnung auf die Wiedervereinigung der Getrennten aufgeben und auch nie aufhören an der Wiederherstellung des gegenseitigen guten Einvernehmens der Eheleute zu arbeiten.

4. Die Vorbereitung zur Ehe soll heilig sein

279. Allein das sind die äußersten Maßnahmen. Diese traurige Notwendigkeit würde nicht leicht eintreten, wenn die Brautleute nicht aus Begierlichkeit, sondern nach reiflicher Erwägung der den Ehegatten obliegenden Pflichten und des edlen Zweckes des Ehestandes in der rechten Gesinnung zur Ehe schreiten und nicht schon vor dem Hochzeitstag durch eine ununterbrochene Kette von Sünden den Zorn Gottes auf sich herabziehen würden.

Und um alles kurz zusammenzufassen, es würden die Ehen einen ruhigen und dauernden Bestand haben, wenn die Eheleute ihren Geist und ihr Leben schöpften aus der Kraft der Religion, die uns fähig macht, starken und unbesieglichen Geistes zu sein, und bewirkt, dass die etwaigen persönlichen Fehler, die Verschiedenheit der Bildung und der Charaktere, die Last der Muttersorgen, die mühsame Pflicht der Kindererziehung, die das Leben stets begleitenden Mühen und Arbeiten, sowie Unglücksfälle nicht nur mit Geduld, sondern sogar gern erfragen werden.

5. Die gemischten Ehen sind zu verhüten

280. Aber auch das ist zu verhüten, dass man leicht Ehen zu schließen sucht mit solchen, die nicht katholisch sind. Wenn man nämlich in der Religionsübung uneins ist, ist kaum zu hoffen, dass man in den andern Dingen einig sein wird. Es leuchtet vielmehr ein, dass man diese Art von Ehen ganz besonders fliehen muss, weil sie Gelegenheit bieten zu unerlaubter Beteiligung an fremden Religionsübungen, welche den Glauben des katholischen Teiles in Gefahr bringt; weil sie die gute Erziehung der Kinder hindern und sehr oft dazu führen, dass man sich daran gewöhnt, ohne jegliche Unterscheidung zwischen dem, was wahr und was falsch ist, alle Religionen für gleich gut zu halten.

6. Die wilden Ehen sind in Ordnung zu bringen

281. Endlich, da Wir wohl wissen, dass niemand von Unserer Liebe ausgeschlossen sein darf, empfehlen Wir, Ehrwürdige Brüder, Eurer Autorität, Eurer Pflichttreue und Eurer Frömmigkeit jene Beklagenswerten, die von der Lust der Leidenschaft hingerissen, ganz uneingedenk ihres Seelenheiles unerlaubterweise zusammenleben, ohne durch das Band einer rechtmäßigen Ehe vereinigt zu sein.

Es soll Eure angelegentlichste Sorge sein, diese Menschen zu ihrer Pflicht zurückzurufen. Sowohl persönlich als durch Vermittlung anderer guter Männer sorgt dafür, dass sie es einsehen, wie unrecht sie gehandelt haben, dass sie für ihre Sünde Buße tun, und sich bereitfinden lassen, eine rechtmäßige Ehe nach katholischem Brauch einzugehen.

V. Gott gebe seine Gnade dazu

282. Ehrwürdige Brüder! Ihr seht wohl ein, dass die Lehrstücke und Vorschriften über die christliche Ehe, welche Wir Euch mitteilen zu müssen glaubten, ebenso zur Erhaltung der bürgerlichen Gesellschaft als zum ewigen Heil der Menschen von außerordentlichem Belang sind. —

Gebe Gott, dass, je bedeutsamer und wichtiger sie sind, umso gelehriger und bereitwilliger die Menschen seien, sie auch anzunehmen. Darum wollen wir mit inständigen und demütigen Bitten die selige makellose Jungfrau Maria alle zusammen anflehen, dass sie die Menschenherzen zum Gehorsam gegen den Glauben anregen und sie als Mutter und Helferin der Menschen erweisen möge.

Nicht minder eifrig wollen wir die Apostelfürsten Petrus und Paulus, diese Besieger des Aberglaubens und Verkünder der Wahrheit bestürmen, dass sie mit ihrem mächtigen Schutz das Menschengeschlecht retten mögen von der alles überschwemmenden Flut der neu erstehenden Irrtümer.

Als Unterpfand der himmlischen Gnade und zum Zeugnis Unseres Wohlwollens erteilen Wir Euch, Ehrwürdige Brüder, und den Eurer Obhut anvertrauten Völkern von ganzem Herzen den Apostolischen Segen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 10. Februar 1880, im zweiten Jahre Unseres Pontifikates.

Papst Leo XIII.

aus: Carl Ulitzka, Lumen de caelo, 1934, S. 120 – S.138

Siehe auch die Enzyklika von Papst Pius XI.:

Bildquellen

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